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Unter Abfall bzw. Müll versteht man, vom bisherigen Eigentümer nicht mehr benötigte bewegliche Überreste in festem, flüssigen oder gasförmigen Zustand. In Deutschland gilt die Zielhierarchie bei Abfällen: 1. vermeiden, 2. verwerten („Wertstoffe“), 3. beseitigen, dann, wenn Abfälle nicht umweltverträglich verwertet werden können. Für das Verwerten und Beseitigen wird eine Abfallgebühr erhoben.
Unter Abgaben im öffentlich-rechtlichen Sinn sind Geldleistungen gemeint, die auf gesetzlicher Grundlage entweder als Steuern (ohne Anspruch auf bestimmte Gegenleistungen) oder sonstige Abgaben (Beiträge, Gebühren, Geldbußen usw.) erhoben werden.
Abwasser ist Wasser unterschiedlicher Qualität, das abgeleitet wird. Abwasser ist der Oberbegriff für mehrere Arten:
Für bestimmte öffentliche Einrichtungen (z.B. Abwasser- und Abfallbeseitigung) kann durch Satzung bestimmt werden, dass alle Grundstücke angeschlossen sind und die Einrichtung auch benutzt werden muss.
Die Anstalt des öffentlichen Rechts ist ein kommunales Unternehmen in öffentlich-rechtlicher Form. Im Gegensatz zum Eigenbetrieb besitzt die Anstalt eine eigene Rechtspersönlichkeit. Ein Abwasserbetrieb oder eine Datenzentrale in der Rechtsform der Anstalt sind Beispiele hierfür.
Kommunale Aufgaben werden – je nach Gemeindeordnung unterschiedlich strukturiert – in drei Gruppen unterschieden:
Einen abschließenden Katalog kommunaler Aufgaben gibt es nicht. Freiwillige Aufgaben können neu begründet oder aber auch beendet werden.
Kommunale Aufgaben müssen nicht durch die Kernverwaltung erledigt werden. Die Kommune kann sich eigener Betriebe/Unternehmen bedienen, private Unternehmen mit der Durchführung beauftragen (siehe auch „Privatisierung“) oder die Einwohner_innen zur Erledigung verpflichten (z.B. Schneeräumung).
Eine Aufwandsentschädigung kann von der Kommune für die ehrenamtliche Tätigkeit im Rat bzw. in den Ausschüssen gezahlt werden. Die Höchstgrenzen werden durch Landesrecht bestimmt. Neben oder an Stelle der Aufwandsentschädigung kann auch ein Sitzungsgeld gezahlt werden. Die genauen Regelungen werden in der Hauptsatzung festgelegt. Die Zahlungen bleiben bis 3400 Euro jährlich (250 € monatlich) steuerfrei (§ 3 Nr. 26 EstG). Der Freibetrag wird nur einmal gewährt, also nicht mehrfach für verschiedene nebenberufliche Tätigkeiten.
Bei höherer Aufwandsentschädigung ist nur der 2.400 Euro übersteigende Betrag steuerpflichtig. Der Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben ist bei der steuerfreien Aufwandsentschädigung ausgeschlossen.
Auf Bunde- und Landesebene sowie in der amtlichen Statistik wird stets von Einnahmen und Ausgaben gesprochen.
Im doppischen Haushalt gibt es zwei Begriffspaare:
Der Haushalt ist in jedem Jahr auszugleichen. Das bedeutet (in der Doppik), dass im Ergebnishaushalt die Erträge mindestens den Aufwendungen entsprechen.
Für den Bezug von Lieferungen und Leistungen durch Dritte ist das Vergaberecht maßgeblich. Dies soll dafür sorgen, dass der Wettbewerb am Markt genutzt wird, um das wirtschaftlichste Angebot zu erhalten. Daneben soll es sicherstellen, dass alle privaten Anbieter in gleicher Weise zum Zuge kommen können. Voraussetzung für eine Ausschreibung ist eine Beschreibung der geforderten Leistung (auch als Pflichtenheft bezeichnet). Regelfall ist die öffentliche Ausschreibung, bei besonderen, spezialisierten Leistungen kann auch die beschränkte Ausschreibung erfolgen. Bei geringfügigen Auftragssummen kann auch die freihändige Vergabe erfolgen. Oberhalb bestimmter Schwellenwerte muss die Ausschreibung nach EU-Recht erfolgen.
Die Gemeindevertretung bildet Ausschüsse nach Fachbereichen, da die fundierte Beratung aller Angelegenheiten im Rat diesen schnell überfordern würde. Die Zahl der Ausschüsse wird in der Hauptsatzung festgelegt; sie richtet sich nach der Größe der Gemeinde und den örtlichen Bedürfnissen. Manche Gemeinden kombinieren Aufgabenbereiche in einem Ausschuss (z.B. Schule und Sport, Haupt- und Finanzausschuss). Die Zusammensetzung erfolgt nach den Stimmverhältnissen im Gemeinderat. Je nach Landesrecht können den Ausschüssen auch sachkundige Bürger_innen/Einwohner_innen angehören.
Es gibt Pflichtausschüsse nach der Gemeindeordnung (z.B. Hauptausschuss), Pflichtausschüsse nach Sondergesetzen (z.B. Jugendhilfe-Ausschuss) und freiwillige Ausschüsse (z.B. Sport- oder Kulturausschuss). Einzelne Ausschüsse haben nicht nur beratenden Charakter, sondern eigene Beschlusskompetenz.
In Deutschland müssen Bauvorhaben durch die kommunale Bauaufsichtsbehörde/das Bauamt genehmigt werden. Hierzu muss der „Bauherr“ einen Bauantrag stellen. Das Verfahren legen die Bauordnungen der Bundesländer fest; dort ist auch festgehalten, welche Vorhaben keiner Genehmigung bedürfen. Zur Vorabklärung wichtiger Einzelfragen kann zunächst eine Bauvoranfrage gestellt werden.
Die Bauleitplanung regelt die geordnete Bebauung und die städtebauliche Entwicklung in einer Kommune. Das im Baugesetzbuch (BauGB) des Bundes geregelte, aber von der Kommune durchzuführende Verfahren unterscheidet zwischen der vorbereitenden Bauleitplanung, dem Flächennutzungsplan (FNP) und der verbindlichen Bauleitplanung, den Bebauungsplänen (BP). Der FNP umfasst die Nutzung (reines Wohngebiet, Gewerbeflächen usw.) des gesamten Gemeindegebietes und ist verbindlich vor allem für die Planungen von Rat und Verwaltung. Der Bebauungsplan regelt die detaillierte Nutzung der Grundstücke (Bauhöhe, Baudichte usw.) in einem Teilbereich und bindet die Grundstückseigentümer_innen.
Der Bebauungsplan (BP) (meist im Maßstab 1:1000) ist ein verbindlicher kommunaler Bauleitplan für Teilbereiche der Gemeinde. Er wird aus dem Flächennutzungsplan (FNP) der Kommune entwickelt und als Satzung beschlossen. Seine detaillierten Festsetzungen (Bauhöhe, Baudichte, Nutzung, Gestaltung usw.) sind für den Grundstückseigentümer verpflichtend. Für den BP gilt ein geregeltes Aufstellungsverfahren, ein Verfahren zur Beteiligung der Bürger, ein Abwägungsprozess des Rates und die Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung (Normenkontroll-Verfahren) beim Verwaltungsgericht.
Um Interessenkollisionen zu vermeiden gibt es die Befangenheitsregeln. Danach sind Mitglieder des Rates oder der Ausschüsse von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen, wenn sie oder ihnen Nahestehende ein persönliches Interesse an dem Beratungsgegenstand haben. Das einzelne Ratsmitglied ist verpflichtet, eine mögliche Befangenheit anzuzeigen. Eine Überprüfung durch beispielsweise den_die Bürgermeister_in ist nicht vorgesehen. Bei späteren Gerichtsverfahren kann die Mitwirkung befangener Ratsmitglieder zur Aufhebung des Beschlusses führen.
Für die Abwesenheitsvertretung der Bürgermeister_in wählt der Gemeinderat Beigeordnete. Hierfür variieren die Begriffe zwischen den Ländern und im allgemeinen Sprachgebrauch. So ist oft von Dezernent_innen oder Referent_innenn die Rede. In Bayern ist der Begriff des berufsmäßigen Stadtrats üblich.
In größeren Kommunen sind diese hauptamtlich und haben einen eigenen Geschäftsbereich. Ehrenamtliche Beigeordnete in kleineren Gemeinden können ebenfalls einen eigenen Geschäftsbereich übernehmen.
Vergünstigungen für Unternehmen (Zuschüsse, günstige Grundstücke) können den Wettbewerb beeinträchtigen und sind nach EU-Recht eine Beihilfe. In bestimmten Fällen können Beihilfen zulässig sein. Darüber entscheidet die EU-Kommission.
Beiträge im kommunalen Sinn sind Geldleistungen für einmalige Zahlungsverpflichtungen, die in der Regel im Zusammenhang mit Investitionen entstehen (z.B. Kanalanschlussbeitrag). Die Straßenausbaubeiträge sind in mehreren Ländern inzwischen abgeschafft.
Der Beitrag für Kindertagesstätten entspricht einer laufenden Gebühr. (Siehe auch „Gebühren“ ).
Den Kosten eines Grundstücks können unterschiedliche Beitragsarten zugerechnet werden, z.B. Grunderwerbskosten, Erschließungskosten, Kosten für (Sammel-) Ausgleichsmaßnahmen (z.B. für den Naturschutz), Wasser- und Abwasserbeiträge. Widerspruch und Klage haben im Beitragsrecht keine aufschiebende Wirkung.
Ein Beitrag wird für das konkrete Erstellen bzw. die Verbesserung einer Einrichtung bzw. Anlage (in der Regel einmalig) erhoben. Die Beitragspflicht besteht unabhängig von der Nutzung (im Gegensatz zu einer Gebühr).
Damit Abstimmungen gültig sind, müssen der Rat oder beschließende Ausschüsse beschlussfähig sein. Das ist in der Regel gegeben, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitglieder anwesend ist.
Siehe „Aufwandsentschädigung“
Der Begriff der Bezirke ist mehrdeutig. In Bayern und in Rheinland-Pfalz werden höhere Kommunalverbände so bezeichnet. In vielen Ländern sind Ortsbezirke Ortsteile mit eigener Ortsteilvertretung; die Festlegung erfolgt durch die Gemeinde. In Nordrhein-Westfalen sind Bezirke mit einer Bezirksvertretung in den kreisfreien Städten verpflichtend vorgeschrieben.
Bürger_innenbegehren ebenso wie der Bürger_innenantrag und der Bürger_innenentscheid sind auf kommunaler Ebene Instrumente der direkten Demokratie. Auf Landes- und Bundesebene heißt es Volksbegehren. Bürger_innenbegehren heißt der Antrag auf einen lokalen Bürger_innenentscheid. Landesgesetze regeln die Bedingungen, insbesondere Zulässigkeiten, Fragestellungen, notwendige Anzahl der Unterstützungsunterschriften usw.
Bürger_innenbeteiligung (auch Öffentlichkeitsbeteiligung oder Partizipation) bedeutet den unmittelbaren Einfluss von Bürger_innen auf die kommunalen Entscheidungen und Planungen.
Zu unterscheiden sind gesetzlich geregelte, formelle Bürger_innenbeteiligungen (z.B. bei der Aufstellung von Bebauungsplänen) und freiwillige, informelle Bürger_innenbeteiligungen.
Bei der freiwilligen Bürger_innenbeteiligung gibt es eine Vielzahl an Verfahren und Methoden, von der einfachen Bürger_innenversammlung über Planungszellen, einen Bürger_innenrat oder Bürger_innenhaushalte bis hin zu ausdifferenzierten Formen im Stadtmarketing.
Mit dem Bürger_innenentscheid können Bürgerinnen und Bürger einer Kommune bzw. eines Kreises über wichtige, lokal begrenzte Fragen selbst entscheiden. Der Bürger_innenentscheid kann durch das Sammeln einer Mindestzahl von Unterschriften (Bürger_innenantrag) oder als Ratsbegehren in Gang gesetzt werden. Der Bürgerentscheid ersetzt einen Ratsbeschluss.
Durch Landesgesetz wird geregelt, welche Sachverhalte einem Bürger_innenentscheid nicht unterliegen dürfen (z.B. der Haushalt), welche Formvoraussetzungen für die Durchführung gegeben sein müssen und welche Quoren für einen erfolgreichen Bürger_innenentscheid erforderlich sind.
Bürgermeister_innen sind die gesetzlichen Vertreter_innen der Gemeinde; sie führen die Verwaltung und sind – je nach Landesgesetz – Vorsitzende des Gemeinderates. Bürgermeister_innen werden direkt vom Volk gewählt. In kleineren Gemeinden sind sie ehrenamtlich, in größeren Gemeinden hauptamtlich tätig. Bürgermeister_innen können aber wiederum nur durch das Volk abgewählt werden. Wahl- und Abwahlverfahren sind durch Landesgesetz geregelt.
Controlling ist ein Instrument der Steuerung. Durch regelmäßige Beobachtung der kommunalen Aktivitäten wird überwacht, ob sie zur Erreichung der gemeindlichen Ziele führen. Bei Abweichungen soll das Controlling dazu dienen, „gegenzusteuern“.
Die demografische Struktur der Gesellschaft in Deutschland ändert sich. Sie wird vor allem älter und vielfältiger. Der noch vor einigen Jahren erwartete zahlenmäßige Rückgang der Einwohner_innen ist durch höhere Zuwanderung in den letzten Jahren gebremst worden. Der Wandel manifestiert sich in den Regionen sehr unterschiedlich; in den Ballungsräumen sind die Auswirkungen ganz andere (Wohnraummangel) als in peripheren ländlichen Gebieten (fehlende Infrastruktur).
Herausforderungen des demografischen Wandels sind vor allem der Rückgang der erwerbsfähigen Bevölkerung und der soziale Zusammenhalt in einer heterogenen Gesellschaft. Für die Kommunalpolitik ist es wichtig, sich dieser Entwicklungen vorausschauend anzunehmen.
Denkmalschutz verfolgt das Ziel, Kulturdenkmale dauerhaft zu erhalten. Sie werden in Denkmallisten erfasst; eine besondere Form sind UNESCO-Welterbestätten. Für denkmalgeschützte Objekte gibt es direkte und indirekte (steuerliche) Förderung.
Kulturelles Erbe informiert sinnlich wahrnehmbar über historische Zeugnisse, schafft lokale Identität und ist Bestandteil von Lebensqualität.
Die untere Denkmalschutz-Behörde ist in der Regel in der großen Stadt- bzw. der Kreisverwaltung angesiedelt.
Direkte Demokratie (auch Plebiszitäre Demokratie) ist staatstheoretisch der Gegenbegriff zur Repräsentativen Demokratie. In Deutschland wird unter direkter Demokratie in der Regel ein politisches Entscheidungsverfahren mit starker Beteiligung der Bürger_innenschaft verstanden, das innerhalb des Systems der Repräsentativen Demokratie zum Zuge kommt.
Direkte Demokratie auf kommunaler Ebene gibt es in Form von Bürger_innenbegehren/Bürger_innenentscheid, Bürger_innenhaushalt usw.
Die Doppik (doppelte Buchführung in Kontenform) ist seit 2006 schrittweise in der großen Mehrzahl der deutschen Kommunen eingeführt worden. Sie hat die Kameralistik als Rechnungswesen abgelöst. Das doppische Rechnungswesen besteht aus:
Sammelbegriff für alle Formen der un- oder nur geringfügig bezahlten Tätigkeiten in Organisationen der Kultur, des Sports, der freien Wohlfahrtspflege, in der freiwilligen Feuerwehr, der Politik u.a.m. Auch die Tätigkeit als Gemeinderat ist ein Ehrenamt. Zur Übernahme mancher Ehrenämter sind Bürger_innen verpflichtet (z.B. Wahlhelfer).
Neben dem Begriff des ehrenamtlichen wird auch der Begriff des freiwilligen Engagements verwendet. Manche Kommunen haben Ehrenamtsbüros oder -börsen, beziehungsweise Freiwilligenagenturen, die Interessierte beraten und Anfragen der Organisationen weitergeben.
Eigenbetriebe sind unselbstständige Sondervermögen der Gemeinden. Viele Eigenbetriebe sind in der Ver- und Entsorgung tätig. Typische Eigenbetriebe sind ein Abfallwirtschaftsbetrieb, der Bauhof oder auch ein Schwimmbad. Sie können keine Rechtsgeschäfte abschließen – das erfolgt durch die Gemeinde. Auch das Personal verbleibt bei der Gemeinde. Sie haben eine straffere Organisation (Werkleitung, Werkausschuss) und einen eigenen Wirtschaftsplan und gelten daher als flexibler gegenüber der Kernverwaltung.
Die Kommunen finanzieren ihre Aufgaben mit Erträgen aus Steuern, Steuerbeteiligungen, Gebühren und Beiträgen sowie aus Finanzzuweisungen des jeweiligen Landes. Darüber hinaus haben sie in begrenztem Umfang die Möglichkeit, ihre Investitionen auch mit Hilfe von Krediten zu tätigen.
Der Anteil der kommunalen Steuern und Steuerbeteiligungen am Gesamtsteueraufkommen ist mit 15% (2021) vergleichsweise niedrig.
Die Bereitstellung von Energie (elektrischer Strom, Gas, Fernwärme) ist eine wichtige Infrastrukturaufgabe. Diese erfolgt entweder über eigene oder aber über private Unternehmen. Dabei kommt es oft zu Mischformen; so sind die Energieerzeugung und der Energietransport vielfach privatwirtschaftlich organisiert, während die Energieverteilung vor Ort in großem Maße durch kommunale Unternehmen erfolgt.
Die Energielieferanten zahlen eine Konzessionsabgabe an die Gemeinde. Im Übrigen sind die Energiemärkte in hohem Maße staatlich reguliert.
Seit vielen Jahren sind die Kommunen dabei, sich durch den Ausbau regenerativer Energiequellen von fossilen Energieträgern unabhängiger zu machen.
Als Enteignung bezeichnet man den Entzug des Eigentums an einer unbeweglichen oder beweglichen Sache.
Da in Deutschland Eigentum zu den Grundrechten gehört, ist Enteignung nur schwer und im Einzelfall zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit (z.B. Bau einer Straße) dies erfordert und eine Entschädigung gezahlt wird.
Von der Möglichkeit einer Enteignung wird deshalb in der kommunalpolitischen Praxis kaum Gebrauch gemacht.
Im kommunalen Sinne sind das alle Baumaßnahmen (Straßen, Kanäle usw.) sowie rechtlichen Regelungen, die notwendig sind, um ein Grundstück baulich zu nutzen. Von den Eigentümern werden hierfür anteilig Erschließungskosten erhoben.
Für viele Infrastrukturbereiche und kommunale Aufgabenbereiche gibt es – je nach Größe der Kommune – Fachplanungen, so wie die Personalbedarfs-, die Schulentwicklungs-, oder die Jugendhilfeplanung.
Der Brandschutz ist seit jeher eine kommunale Aufgabe. Eine Feuerwehr findet sich daher in nahezu jedem Ort. Nur in größeren Gemeinden gibt es hauptamtliche Feuerwehrkräfte, in kleineren Gemeinden und in Ortsteilen besteht eine freiwillige (ehrenamtliche) Feuerwehr. Die Feuerwehr wird bisweilen auch zu anderen kommunalen Aufgaben (z.B. Absperrung bei Festen) herangezogen. Die freiwillige Feuerwehr ist auch Teil des Vereinslebens am Ort.
Kommunen regeln ihre Aufwendungen und Erträge in einem Haushalt, der in der Regel jährlich vom Rat zu beschließen ist (Finanzhoheit).
Die Rechtsgrundlage für die eigene Haushaltswirtschaft bildet Artikel 28 des Grundgesetzes sowie die jeweiligen Gemeindeordnungen. Zwischen den armen und reichen Kommunen (horizontal), aber auch zwischen Bund-Land-Kommunen (vertikal), gibt es einen Finanzausgleich, der die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse sichern soll. Der Finanzausgleich zwischen dem Land und seinen Kommunen sichert darüber hinaus die Verwaltungsfähigkeit der Kommunen bei unterschiedlicher Finanzkraft.
Das Erheben kommunaler Steuern (vor allem Grund- und Gewerbesteuern) und anderer öffentlicher Abgaben wie Beiträge und Gebühren erfolgt auf gesetzlicher Grundlage (Steuergesetze, Kommunalabgabengesetz). Soweit erforderlich wird die Erhebung einzelner Abgaben durch die Satzung der Kommune geregelt.
Der Flächennutzungsplan (FNP) wird für das gesamte Gemeindegebiet aufgestellt und fortgeschrieben. Er stellt die geplante städtebauliche Entwicklung der Kommune dar (§5ffBauGB). Der FNP ist ein sogenannter vorbereitender Bauleitplan, aus dem heraus die einzelnen konkreten Bebauungspläne entwickelt werden. Er muss von der übergeordneten Verwaltungsbehörde genehmigt werden und ist für die Planungen von Rat und Verwaltung rechtlich bindend, weniger für den_die einzelne_n Bürger_in. Der FNP gibt verschiedenfarbig die beabsichtigte Art der Bodennutzung (Wohngebiet, Gewerbegebiet, Grünfläche usw.) wieder.
Fraktionen sind freiwillige Vereinigungen von Ratsmitgliedern, die sich auf der Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung zu möglichst gleichgerichtetem Wirken zusammengeschlossen haben.
Die Mindestzahl ist durch die Gemeindeordnung bestimmt. Ihre innere Ordnung muss demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen. Hierfür geben sie sich eine Satzung (ein Statut), eine Geschäftsordnung für die Arbeitsweise, ein Arbeitsprogramm und wählen einen Fraktionsvorstand.
Die Fraktion betreibt eine eigenständige Öffentlichkeitsarbeit.
Für ihre Arbeit erhalten die Fraktionen - je nach Landes- und Ortsrecht - Zuwendungen aus dem Haushalt der Kommune.
Fraktionen haben verschiedenartige Aufgaben, die jedoch nicht immer klar zu trennen und zu erkennen sind:
Die demokratische Entscheidungsfindung lebt vom Mehrheitsprinzip. Da kein Ratsmitglied allein Abstimmungen gewinnen und auch kein ausreichendes Fachwissen in allen Bereichen besitzen kann, ist die gemeinsame Willensbildung in einer Fraktion die entscheidende Voraussetzung längerfristiger und wirkungsvoller Kommunalpolitik. Leitlinie der Entscheidungen ist das „Wohl der Einwohner“, wie es in vielen Kommunalverfassungen festgelegt ist.
Fraktionen befinden sich grundsätzlich in einem Dilemma. Ihre Lebendigkeit erhalten sie durch die freie Diskussion und unterschiedliche Meinungen ihrer Mitglieder. Gleichzeitig erwartet die Öffentlichkeit die Geschlossenheit nach außen, eine klare Argumentation und ein einheitliches Abstimmungsverhalten. Auch die politischen Partner fordern Verlässlichkeit.
Einen Ausweg aus diesem Dilemma bietet eine Fraktionsdisziplin, die intern ein offenes Abwägen der Ziele und Interessen fördert, die Mehrheitsentscheidung herbeiführt und dieses Ergebnis geschlossen nach außen vertritt. Ein förmlicher Zwang ist aber nicht möglich, das Stimmverhalten ist eine freie Entscheidung. Manche Entscheidungen werden innerhalb der Fraktion „freigegeben“, d.h. es gibt keinen „Druck“ eine Fraktionsmeinung zu vertreten. Der Bezug auf das grundgesetzlich geschützte „freie Mandat“ der Abgeordneten geht hier jedoch in der Regel fehl, da es auf der Ebene der Selbstverwaltung kaum „Gewissensentscheidungen“, sondern eher Interessenentscheidungen gibt.
Wird die Zuständigkeit für öffentliche Aufgaben zwischen Land und Kommunen neu verteilt, handelt es sich um eine Funktionalreform. Werden Aufgaben vom Land auf die kommunale Ebene übertragen, spricht man von Kommunalisierung. In dem Fall ist ein finanzieller Ausgleich erforderlich (siehe auch „Konnexitätsprinzip“).
Bund, Länder und Gemeinden/Gemeindeverbände sind Gebietskörperschaften. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass sie ein definiertes Gebiet umfassen; das unterscheidet sie von anderen öffentlichen Körperschaften wie den Sozialversicherungen. Gemeinden und Gemeindeverbände haben daher für ihr Gebiet eigene Kompetenzen. Dazu zählen z.B. die Finanzhoheit oder das Satzungsrecht.
In der Regel dient eine Gebietsreform (auch: Kommunale Neugliederung) dazu, größere, d. h. leistungsfähigere Gemeinden, Städte oder Kreise durch Eingemeindung bzw. Zusammenschlüsse zu erreichen. Das Thema ist für einige Bundesländer sehr aktuell, da bei schrumpfender Bevölkerung im Rahmen der demografischen Veränderungen die Kosten steigen.
Allerdings kann durch den Zusammenschluss ehemals selbstständiger Gemeinden die Identifikation mit der (neuen) Kommunalpolitik sinken. Gebietsreformen sollten darauf Rücksicht nehmen und mechanistische Lösungen an Hand bestimmter Einwohnergrößen mit Zurückhaltung verfolgen.
Kommunale Gebühren sind entweder Verwaltungsgebühren für eine Amtshandlung (z.B. Ausstellen eines Personalausweises) oder Benutzungsgebühren für die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung oder Dienstleistung (z.B. Kindergarten-Gebühr, Müllabfuhr-Gebühren). Auf jeden Fall sind sie Geldleistungen für eine konkrete Gegenleistung. (Siehe auch „Beiträge“)
Siehe „Aufgaben, kommunale“
Die Gemeindeordnung ist die „Verfassung“ der Gemeinden in dem jeweiligen Bundesland. In ihr werden z.B. die Zuständigkeit und die Arbeitsweise der Gemeindeorgane (Rat, Verwaltung, Bürgermeister_in usw.) und die Rechte und Pflichten der Einwohnerschaft festgelegt.
Da in Deutschland die Länder für die Gemeinden zuständig sind, werden die Gemeindeordnungen als Gesetz vom Landtag beschlossen. In einer Reihe von Ländern ist der Begriff der Gemeindeordnung durch Kommunalverfassung ersetzt worden.
In der deutschen Praxis haben sich drei Haupttypen von Kommunalverfassungen herausgebildet:
Eine Geschäftsordnung (GO) ist die Zusammenfassung der gängigsten Verfahrensregeln, nach denen die Sitzungen des Rates und seiner Ausschüsse ablaufen. Wer die GO beherrscht, kann wirkungsvoller Einfluss auf den Sitzungsablauf und damit indirekt auch auf Inhalte nehmen.Der »Antrag zur Geschäftsordnung« beinhaltet Anträge zum Verfahren (z.B. Abstimmungsmodalitäten) und ist vorrangig vor den Sachanträgen zu behandeln. Deshalb spielt er eine wichtige Rolle. Anträge zur Geschäftsordnung werden üblicherweise durch das Heben beider Arme der Sitzungsleitung angezeigt.
Die Gewerbesteuer (GewSt) ist die wichtigste kommunale Steuer, die auf die Ertragskraft eines Gewerbebetriebes erhoben wird. Die Gewerbesteuer ist gedacht als Gegenleistung des Betriebes für die Aufwendungen, die der Gemeinde durch den Gewerbebetrieb entstehen (Siedlungsfolgekosten), aber auch eine „Interessenklammer“ zwischen der Gemeinde und der örtlichen Wirtschaft.
Den vom Finanzamt aus dem Gewerbeertrag festgesetzten Steuermessbetrag multipliziert die Gemeinde mit ihrem jeweiligen Gewerbesteuer-Hebesatz und ermittelt so die Steuerschuld. Bestehen mehrere Betriebsstätten eines Unternehmens, wird der Gewerbeertrag zwischen den Gemeinden „zerlegt“.
Einen Teil der gesamten Gewerbesteuer muss die Kommune als „Gewerbesteuer-Umlage“ an das Land zur Verrechnung im Finanzausgleich abführen.
Gremien sind Zusammenschlüsse von Personen in einer Gruppe (hier: Rat, Ausschüsse), die für die Bearbeitung bestimmter Aufgaben gebildet wurde. Gremien nehmen vornehmlich Informations-, Beratungs- und Entscheidungsfunktionen wahr und können permanent oder ad hoc gebildet werden.
Die Grundsteuern zählen zu den ältesten Steuern auf örtlicher Ebene. Zusammen mit der Gewerbesteuer werden sie als Realsteuern bezeichnet. Grundsteuerpflichtig sind alle Grundstückseigentümer. Bei Mietobjekten können diese die Grundsteuer auf die Mieter umlegen (Nebenkosten). Auf den vom Finanzamt festgesetzten Messbetrag erhebt die Gemeinde ihren örtlichen Hebesatz.
Zum 1.1.2025 ist die Grundsteuer neu festzusetzen (Grundsteuerreform). Es gibt (weiterhin):
Die Gesetzgebungshoheit für die Grundsteuern liegt inzwischen bei den Ländern. Davon haben mehrere Länder Gebrauch gemacht. Daher wird es ab 2025 je nach Land unterschiedliche Besteuerungsverfahren geben. Es ist politischer Wille von Bund und Ländern, dass das Steueraufkommen in jeder Gemeinde nach der Reform in etwa dem Aufkommen vor der Reform entspricht („Aufkommensneutralität“). Nach dieser Maxime sollen die Gemeinden ihre (neuen) Hebesätze beschließen.
Schließlich haben die Gemeinden ab 2025 die Möglichkeit eine (erhöhte) Grundsteuer C auf baureife, aber unbebaute Grundstücke zu erheben. Damit soll die Baulandmobilisierung gefördert werden.
Erleidet die Gemeinde infolge eines Beschusses des Rates einen Schaden, so haften die Ratsmitglieder. Aber nur, wenn sie in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung ihrer Pflicht gehandelt haben. Dies bedeutet, dass sie wissent- und willentlich einen Schaden herbeigeführt haben.
Die Finanzhoheit der Kommunen umfasst nicht nur das Recht eigene Abgaben zu erheben, sondern auch die eigenständige Gestaltung der Aufwendungen und Erträge. Diese werden in einem (zumeist jährlichen) Haushaltsplan zusammengetragen. Der Haushaltsplan soll vor dem Beginn des Haushaltsjahres vorliegen („beschlossen, genehmigt und veröffentlicht“). Ergänzt wird der Haushaltsplan durch die Wirtschaftspläne der Sondervermögen (v.a. Eigenbetriebe). Der Haushaltsplan muss ausgeglichen sein (ð Ausgleich). Ist das nicht der Fall, kann die Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde eingeschränkt oder versagt werden. Ggf. ist dann ein Haushaltssicherungskonzept (der Begriff kann zwischen den Ländern abweichen) zu erstellen.
Eine Änderung des Haushaltsplans ist (abgesehen von geringfügigen Beträgen) durch einen Nachtragshaushalt möglich.
Der doppische Haushaltsplan ist nach Produkten gegliedert – zu diesen sollen Ziele und Kennzahlen im Haushaltsplan ausgewiesen werden.
Da viele kommunale Aufgaben auch durch ausgelagerte Bereiche (kommunale Betriebe und Unternehmen) erledigt werden, sind deren Aktivitäten zusammen mit denen der Kernverwaltung in den meisten Ländern in einem Gesamtabschluss zusammenzuführen („Konzernbilanz“).
Die Zusammenarbeit von mehreren Kommunen zur Erledigung einzelner Aufgaben gibt es schon seit langem in Zweckverbänden oder anderen vertraglichen Kooperationen. Indem sich Kommunen entscheiden, Aufgaben oder Aufgabenteile gemeinsam wahrzunehmen, können sie über diese intensive Zusammenarbeit nicht nur größere Problemlösungen anpeilen, besseres Know-how zur Verfügung stellen, sondern insbesondere in Zeiten der Finanznot schnell Einsparungen realisieren. Diesen Chancen stehen Risiken der langen Bindung gegenüber und der damit verbundenen, sich unterschiedlich entwickelnden Beurteilung eines fairen Vor- und Nachteilsausgleichs.
Mit der Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe (SHB II, „Hartz IV“ bzw. Bürgergeld) wurde die Zuständigkeit auf sog. Job-Center übertragen; sie sind in 75% der zuständigen Kommunen eine gemeinsame Einrichtung von Bundesagentur für Arbeit und Kommune. Allerdings sind sie insoweit getrennt, als kommunale Leistungen (insb. für die Kosten der Unterkunft) nur von kommunalem Personal bearbeitet werden dürfen. In 25% der Kommunen wird die gesamte Aufgabe von der Kommune selbst erledigt („Optionsmodell“).
Neben der Grund- und der Gewerbesteuer können die Gemeinden auch örtliche Aufwand- und Verbrauchsteuern einführen. Die Steuer darf aber keiner bestehenden Steuer gleichartig sein. Für die Einführung ist eine örtliche Satzung erforderlich.
Typische kleine Gemeindesteuern sind die Hunde- und Vergnügungssteuer oder die Zweitwohnungssteuer.
Trotz ihrer verfassungsrechtlichen Eigenständigkeit sind Kommunen Teil des Landes und unterliegen daher der staatlichen Aufsicht. Zu unterscheiden ist hierbei zwischen der Rechtsaufsicht und der Fachaufsicht.
Diese Unterteilung entspricht der Unterscheidung der kommunalen Aufgaben: Bei den Selbstverwaltungsaufgaben erfolgt nur die Überprüfung, ob die geltenden Gesetze eingehalten werden. Bei Aufgaben, die vom Staat den Gemeinden übertragen wurden, erfolgt zusätzlich die qualitative Prüfung mit weitergehenden Kontroll- und Weisungsrechten.
Eine wichtige Funktion hat die Aufsichtsbehörde bei der Genehmigung des Haushalts.
Die Aufsichtsbehörde ist außerdem zuständig für Dienstaufsichtsbeschwerden gegen den_die Bürgermeister_in.
Die Kommunalaufsicht ist in nahezu allen Gemeindeordnungen mehrstufig aufgebaut. Für die kreisangehörigen Gemeinden ist sie bei den Kreisverwaltungen angesiedelt. Für die kreisfreien Städte und Kreise, ggf. auch für kreisangehörige Gemeinden mit besonderem Status sind Mittelbehörden (Bezirksregierungen, Regierungspräsidien) zuständig.
Aufgaben der Kommune können von öffentlich-rechtlichen Betrieben erledigt werden. Regiebetriebe befinden sich innerhalb der Kernverwaltung (z.B. Schwimmbad als Teil des Sportamtes), Eigenbetriebe sind ausgelagert, bleiben aber rechtlich unselbstständig. Anstalten des öffentlichen Rechts sind hingegen rechtlich selbstständig. Werden privatrechtliche Formen gewählt, spricht man von kommunalen Unternehmen.
Siehe auch „Unternehmen der Kommune“
Die Selbstverwaltung auf kommunaler Ebene hat sehr alte historische Wurzeln. Die heutige Form wird durch die kommunale Selbstverwaltungsgarantie geschützt, wie sie im Art. 28 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und in den meisten Landesverfassungen verankert ist. Kommunale Selbstverwaltung bedeutet das Übertragen von Verwaltungsaufgaben an die lokale Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts. Der Rat kann sich mit allen Aufgaben befassen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln (»Allzuständigkeitsprinzip«). Er hat jedoch kein allgemeinpolitisches Mandat und findet seine Grenzen in den Gesetzen der staatlichen Ebenen.Zur kommunalen Selbstverwaltungsebene gehören auch die Landkreise, Landschaftsverbände (NRW) und besondere Regionalverbände (z.B. Region Hannover).
Kommunale Spitzenverbände sind freiwillige Zusammenschlüsse von Landkreisen, Städten und Gemeinden.
Sie vertreten die Interessen ihrer Mitglieder gegenüber wichtigen politischen Akteuren, insbesondere gegenüber den Landesregierungen und der Bundesregierung. Sie organisieren den Erfahrungsaustausch und Meinungsbildungsprozesse, unterstützen bei Anhörungsverfahren und beraten fachlich und juristisch.
In Deutschland handelt es sich insbesondere um:
Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände leistet dabei Koordinierungsarbeit.
In den Ländern gibt es vergleichbare Spitzenverbände.
Der kommunale Finanzausgleich sichert den Kommunen neben den eigenen Finanzierungsquellen die finanzielle Grundlage ihrer Selbstverwaltung. Er ist als Ausgleich zwischen dem Land und seinen Kommunen (vertikal) organisiert.
Nach Art. 106 Abs. 7 des Grundgesetzes müssen die Länder einen Teil der ihnen zustehenden Gemeinschaftssteuern an die Kommunen weiterleiten. Dabei ist die Finanzkraft der einzelnen Kommune zu berücksichtigen (horizontaler Ausgleich).
Die Höhe dieses Anteils wird durch ein Landesgesetz festgelegt. Die Weiterleitung der Mittel erfolgt zum einen als „Zweckzuweisungen“, die meist für Investitionen bestimmt sind, und als (allgemeine) „Schlüsselzuweisungen“, die frei verfügbar sind.
Daneben gibt es je nach Land noch weitere allgemeine Zuweisungen.
In der Regel alle fünf Jahre wählen die Bürgerinnen und Bürger ihre Gemeindevertreter in die Räte und Kreistage. In einem getrennten Wahlakt werden die (Ober-)Bürgermeister und Landräte direkt von den Wahlberechtigten in ihre Ämter gewählt. Zu den Kommunalwahlen sind auch Einwohner aus den anderen EU-Staaten wahlberechtigt. Die rechtlichen Bestimmungen, wer wählen darf, wo gewählt wird und wer gewählt werden kann, ist im Kommunalwahlgesetz und der Kommunalwahlordnung des Landes festgelegt. (Siehe auch »Kumulieren« und »Panaschieren«) Die Parteien und Wählergruppierungen legen zur Kommunalwahl ihr Programm mit den wichtigsten Entwicklungszielen, Forderungen bzw. Erfolgsnachweisen vor. Auch bei Kommunalwahlen setzt sich der Trend zur Personalisierung fort. Kandidatinnen und Kandidaten stehen im Mittelpunkt des Interesses und transportieren selbst die inhaltliche Botschaft.
Viele Jahrzehnte haben die Kommunen beklagt, dass ihnen neue Aufgaben ohne finanziellen Ausgleich zugewiesen würden. 2005 hat Bundespräsident Roman Herzog mit dem Satz „wer bestellt – bezahlt“ auf die Notwendigkeit einer Finanzierungsregelung bei neuen Aufgaben (Konnexitätsprinzip) hingewiesen. In den Folgejahren haben alle Länder das Prinzip in ihre Verfassungen aufgenommen. Konnexitätsverhandlungen werden im Bedarfsfall von den jeweiligen kommunalen Spitzenverbänden mit dem Land geführt.
Für die Finanzierung von Investitionen können an Stelle eines Bankkredits auch andere Möglichkeiten in Betracht kommen. Ein typischer Fall ist das Leasing; im Zuge der Energiewende ist auch das Energiesparcontracting interessant. Die Investitionen in neue Energieanlagen (z.B. Solar) werden aus den Einsparungen bei den Betriebskosten finanziert.
Kreditähnliche Rechtsgeschäfte müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
Die Kommunen können zur Finanzierung von Investitionen Kredite aufnehmen. Wichtigste Voraussetzung ist, dass dadurch die finanzielle Leistungsfähigkeit (durch Schuldendienst und Folgekosten) der Kommune nicht gefährdet wird. Die Höhe der vorgesehenen Kreditaufnahme ist von der Aufsichtsbehörde in fast allen Ländern zu genehmigen.
Ein Kreis/Landkreis ist ein Gemeindeverband, ein Zusammenschluss von Gemeinden und kreisangehörigen Städten zu einer Gebietskörperschaft.
Der Kreis verwaltet sein Gebiet nach den Grundsätzen der gemeindlichen Selbstverwaltung und finanziert sich über die „Kreisumlage“, da er keine eigenen Steuereinnahmen besitzt.
Die Verwaltungsspitze heißt „Landrat“. Der Kreis hat eine Ausgleichsfunktion, d.h. der Kreis übernimmt diejenigen Aufgaben, die eine einzelne Gemeinde überfordern würde.
Der Landrat nimmt nicht nur kommunale Aufgaben wahr, sondern ist auch „untere staatliche Verwaltungsbehörde“, d. h. Dienstaufsicht für die kreisangehörigen Gemeinden.
Typische Kreisaufgaben sind (je nach Land) die Jugendhilfe, die Arbeit im Job-Center, die Bauaufsicht.
Für die Kommunalwahl stellen die Parteien und Gruppierungen Listen auf. Die Wählerinnen und Wähler können dann eine Liste ankreuzen. Die reine Listenwahl ist die Ausnahme, viele Länder ermöglichen, Stimmen innerhalb (kumulieren) und über die Listen hinweg (panaschieren) zu verteilen. Ist Letzteres der Fall hat jede_r Wähler_in nicht nur eine sondern mehrere Stimmen:
Kumulieren bedeutet die Möglichkeit, mehrere Wahlstimmen auf einen Kandidaten abgeben („häufeln“) zu können.
Bei der Kommunalwahl kann nicht nur eine Liste gewählt werden, sondern innerhalb dieser Liste können mehrere Stimmen (meist zwei oder drei) auf einzelne Personen verteilt werden. Je mehr Stimmen ein Kandidat erhält, umso höher rückt seine Position auf der Liste.
Unter Panaschieren (frz. = bunt machen, mischen) versteht man bei einer Wahl das Verteilen mehrerer verfügbarer Stimmen auf Kandidaten unterschiedlicher Listen.
Das Panaschieren, wie das Kumulieren, öffnet die parteigesteuerten Listen. Das ist insofern problematisch als dadurch z.B. die Repräsentanz von Ortsteilen innerhalb einer Liste verschoben werden kann oder eine angestrebte Quote zwischen weiblichen und männlichen Mitgliedern auf der Liste verfehlt wird. Als Nachteil sind außerdem zusätzliche Fehlerquellen anzusehen, wenn z. B. beim Ausfüllen des Wahlscheins zu viele Stimmen auf unterschiedliche Kandidaten abgegeben werden, was nachträglich nicht zu korrigieren ist.
Das Leitbild einer Kommune bündelt die Teilziele einzelner Aufgabenfelder bzw. Stadtteile, um eine langfristige Zielvorstellung für die Entwicklung zu geben.
Das Leitbild einer Kommune stellt die bestimmenden Werte dar, gibt eine Zukunftsperspektive und dient als Orientierung bei der strategischen Umsetzung der Teilziele.
Das Leitbild einer Kommune sollte in einem moderierten, klar definierten, öffentlichen Prozess mit einer umfassenden Beteiligung von Politik, Verwaltung, Bürgerschaft sowie Interessengruppen erarbeitet werden. Viele Kommunen stellen bereits ihre Leitbilder schriftlich oder im Internet zur Verfügung.
Seit einigen Jahren orientieren sich Kommunen am Ziel der Nachhaltigkeit. Dabei nehmen sie vielfach Bezug auf die „Sustainable Development Goals“.
Im Zuge der Mobilitätswende, die ein wichtiger Baustein einer Nachhaltigkeitsstrategie ist, kommt dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) eine wichtige Bedeutung zu. Er soll Verkehrsströme vom Auto zu Bussen und Bahnen lenken. Allerdings ist der ÖPNV fast immer defizitär, so dass direkt oder indirekt kommunale Mittel bereitgestellt werden müssen.
Ein großes Problem ist das Angebot des ÖPNV im ländlichen Raum. Ein aus größeren Städten bekanntes dichteres Liniennetz und ein regelmäßiger Taktverkehr gibt es dort meist nicht. Als – aber meist nicht ausreichende – Lösung werden Bürger_innenbusse oder Mitfahrer_innenbänke erprobt.
Das Grundgesetz spricht den Gemeinden das Recht zu, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze zu regeln. Die örtliche Gemeinschaft ist durch das Gemeindegebiet beschrieben. Sie umfasst aber nicht nur die gesamte Einwohner_innenschaft sondern auch Auswärtige, die Grundstücke oder Betriebe in der Gemeinde besitzen.
Je nach Landesrecht können/müssen in größeren Gemeinde Ortsteile oder Ortsbezirke gebildet werden. Sie haben eigene Vertretungen mit allerdings begrenzten Befugnissen.
Siehe „Kumulieren und Panaschieren“
Wie in der privaten Wirtschaft (Betriebsrat) kennt auch die öffentliche Verwaltung die Mitbestimmung der Beschäftigten. Sie wird durch den Personalrat wahrgenommen, der je nach Land in gewissen Zeitabständen gewählt wird. In größeren Kommunen werden Personalratsvorsitzende/-mitglieder von ihren dienstlichen Aufgaben freigestellt. Die Rechte (Zustimmung, Benehmen, Anhörung) der Personalräte sind in den Personalvertretungsgesetzen der Länder festgelegt. Angesichts der rasanten Veränderung der Arbeitswelt in den Kommunen (Home-Office, Digitalisierung, Teamarbeit) müssen sich die Personalvertretungen auf neue Herausforderungen einstellen.
Das Planfeststellungsverfahren ist ein förmliches Verfahren zur verbindlichen behördlichen Feststellung eines Plans. Dabei geht es nicht um normale Bauvorhaben, sondern um übergeordnete, raumbedeutsame Fachplanungen (z.B. Umgehungsstraßen, Autobahnen, also größere Infrastrukturvorhaben, die viele Interessen berühren). Zweck der Planfeststellung ist es, alle von dem Bauvorhaben betroffenen öffentlichen und privaten Belange, die Auswirkungen und Zusammenhänge, miteinander abzuwägen.Für die betroffenen Bürger ist dabei vor allem die öffentliche Auslegung des Plans mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und dem Einreichen von Einwendungen wichtig. Die Veränderungssperre nach der Einwendungsfrist soll wertsteigernde Veränderungen verhindern. Am Erörterungstermin können alle Betroffenen und Einwender teilnehmen.
Die Grundforderung im föderativen Politiksystem besteht darin, dass jede staatliche Ebene über autonom zu bearbeitende Aufgaben, ihre Finanzierung und ihre Erledigung verfügt.Eine Politikverflechtung liegt dann vor, wenn wesentliche öffentliche Aufgaben nicht mehr von einer Ebene allein wahrgenommen werden, sondern nur im Verbund, in Zusammenarbeit mehrerer Ebenen (Bund/ Land/ Kommune) und ihrer Akteure, erledigt werden können.Die Politikverflechtung hat Vor- und Nachteile. Als Vorteil wird oft genannt, dass die komplexe Verflechtungsstruktur für Kontinuität der politischen Ordnung sorgt. Als Nachteil wird die Status-quo-Orientierung mit ihren gegenseitigen Blockademöglichkeiten genannt. Mit der Föderalismusreform werden Anstrengungen einer Entflechtung im Sinne einer klaren Aufgabentrennung unternommen.
Im engeren Sinn wird unter Privatisierung die vollständige Umwandlung von öffentlichem Eigentum in privates Eigentum verstanden.
Neben dieser „echten“ Privatisierung gibt es inzwischen auch die „formelle“ Privatisierung. Hier wird ein kommunales Unternehmen in eine GmbH (oder eine Aktiengesellschaft) umgewandelt, wobei jedoch die Kommune zumindest Mehrheitseigentümer bleibt.
Bei der „funktionalen“ Privatisierung werden private Betriebe mit Aufgaben betraut, die vorher von städtischen Mitarbeitern erledigt wurden.
In beiden Fällen werden zwar Aufgaben auf private Unternehmen übertragen, die Gewährleistungsverantwortung für die zu erbringende Leistung bleibt aber bei der öffentlichen Verwaltung.
Ziele der Privatisierung sind Kostenersparnis und innovative Unternehmensführung. Daneben spielte die wirtschaftsliberale Auffassung eine Rolle, dass die öffentliche Hand nicht unternehmerisch tätig sein solle, da dies die private Initiative einschränke. Die Euphorie über Privatisierungen (und die damit erzielten Einnahmen) ist inzwischen einer größeren Skepsis gewichen. Insbesondere hinsichtlich der Qualität der Leistungserbringung gibt es häufiger Kritik. Daher sind in den vergangenen Jahren privatisierte Leistungen in kommunale Verantwortung zurückgeholt worden (Rekommunalisierung).
Besonders kontrovers diskutiert wird die Privatisierung dort, wo private Anbieter über Marktmacht verfügen und der Wettbewerb fehlt. Auch wo es um Grundversorgung (Wasser, Energie) und Daseinsvorsorge (Bildung, Gesundheit usw.) geht, dürfen nicht nur Rentabilitätsziele eine Rolle spielen.
Das Verwaltungshandeln unterliegt der Prüfung. Typisch ist die Prüfung des Jahresabschlusses; das erfolgt durch einen Rechnungsprüfungsausschuss. In größeren Kommunen wird die Beratung durch einen Bericht des örtlichen Rechnungsprüfungs-/Revisionsamtes vorbereitet. Der Ausschuss gibt dann eine Empfehlung zur Feststellung des Haushalts und zur Entlastung der Verwaltungsspitze an den Rat.
In gewissen Zeitabständen erfolgt eine Prüfung der Haushaltswirtschaft durch eine überörtliche Instanz (z.B. Landesrechnungshof/Gemeindeprüfungsanstalt).
Programm bedeutet Zielsetzung oder Zielvorstellung. Jede Organisation verfolgt zumindest ein Ziel, an dem alle Mitglieder ihr jeweiliges Handeln ausrichten (sollen). Eine veröffentlichte schriftliche Ziel- bzw. Leitvorstellung (siehe auch „Leitbild“) für das Gemeinwesen heißt Programm.
Programme sind umso bürgernäher, je intensiver sich Mitglieder und Bürger beim Formulieren der Programminhalte engagieren.
Unter dem Begriff der Raumplanung werden alle planerischen Überlegungen und Veränderungen verstanden, die in einem geografischen oder Verwaltungsgebiet die Umwelt-, Wirtschafts- und sozialen Potenziale betreffen.Die Aufgabe der Raumplanung (verbunden mit der Regional-, Stadt- und Landschaftsplanung) ist es, Konflikte zwischen den Nutzungsarten, auch zwischen den unterschiedlichen Verwaltungsebenen, auszugleichen und Vorsorge für eine zukünftig optimierte Nutzung zu treffen.Die Verwaltungen sind die Planungsebenen innerhalb der staatlichen Hierarchie: Europa-, Bundes-, Landes-, Regions- und Kommunalebene. Nach dem hierarchischen Prinzip darf eine untergeordnete Planung der übergeordneten nicht widersprechen. Gleichzeitig sollen die Belange der untergeordneten Ebene bei den übergeordneten Plänen berücksichtigt werden (Gegenstromprinzip).
Der Rat besteht aus den gewählten Ratsmitgliedern und je nach Landesrecht der_dem (Ober-) Bürgermeister_in. Der Rat vertritt in der repräsentativen Demokratie die Bürger_innen und kontrolliert die Verwaltung. Er ist allerdings kein Parlament, sondern Teil der Verwaltung der Gemeinde. In Hessen und Brandenburg heißt das Gremium Gemeindevertretung bzw. Stadtverordnetenversammlung.
Der Rat ist für alle Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung zuständig, sofern die Gemeindeordnung oder andere Gesetze nichts anderes bestimmen. Der Rat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist.
In den meisten Bundesländern ist die Sitzungsleitung, die rechtliche Vertretung und die Repräsentation des Rates Sache der_des (Ober-) Bürgermeister_in. Sie_er beruft auch den Rat mit Tagesordnung ein.
Realsteuern (auch Objektsteuern genannt) berücksichtigen allein das Besteuerungsobjekt, ohne die Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners einzubeziehen, und unabhängig davon, welchen Ertrag die Steuergegenstände erbringen. Zu den Realsteuern gehören die Gemeindesteuern
Die Gemeinde legt die Höhe der Hebesätze und damit die Höhe der Steuern durch ihre Haushaltssatzung fest.
Wird ein zuvor privatisiertes kommunales Unternehmen in kommunale Trägerschaft zurückgeführt, spricht man von einer Rekommunalisierung. Der bekannteste Fall ist die Rekommunalisierung der Energienetze in Hamburg durch einen Volksentscheid.
Siehe auch „Privatisierung“
In vielen Ländern können den Ausschüssen des Gemeinderats auch – von den Parteien/Gruppierungen nominierte – Bürger_innen und/ oder Einwohner_innen angehören. In einigen Ländern muss aber die Mehrheit im Ausschuss aus gewählten Ratsmitgliedern bestehen.
Im Rahmen der ihr eingeräumten Autonomie zur Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten erlässt (beschließt) die Kommune Satzungen. Beispiele sind die Haushaltssatzung, Bebauungsplan, Nutzungssatzung für öffentliche Gebäude, Wasser-, Abwassersatzung usw.
Diese Satzungen sind geltendes Recht für die Einwohner_innen, sie unterliegen der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle und stehen in der Hierarchie der Gesetze ganz unten.
Dort, wo die Verwaltung Aufgaben des übertragenen (staatlichen) Wirkungskreises wahrnimmt, arbeitet sie mit Rechtsverordnungen. Satzungen und Verordnungen der Gemeinde werden auch als Ortsrecht bezeichnet. Das Ortsrecht enthält also beide Arten von Rechtsnormen.
In der Kommunalpolitik sind Sitzungen eine beratende Zusammenkunft (auch Besprechung, Konferenz u. ä.). Sitzungen von Rat und Ausschüssen bedürfen einer guten Vorbereitung, um effektiv zu sein. Praktische Überlegungen hierzu sind:
Fünf praktische Schritte zur Antragsberatung:
Das Sozialstaatsprinzip beruht auf der Formulierung in Artikel 20 des Grundgesetzes, dass die »Bundesrepublik Deutschland [...] ein [...] sozialer Bundesstaat« ist. Das Sozialstaatsprinzip enthält allerdings kein direkt einklagbares Recht und ist deshalb nur ein Postulat. Zwei Punkte werden jedoch weitgehend akzeptiert:
Neben der Sicherung des Existenzminimums durch einklagbare Hilfe durch den Staat sind weitere Elemente des Sozialstaatsprinzips die Mitgliedschaft in den Sozialversicherungen, die Daseinsvorsorge und der Schutz der Familie.
Kreisfreie Städte und Landkreise sind Träger der Sparkassen; in den letzten Jahren hat es eine Reihe von Zusammenschlüssen durch Bildung von Zweckverbänden gegeben. Die Sparkassen erfüllen (zusammen mit den Genossenschaftsbanken) eine wichtige Funktion bei der Versorgung der Bevölkerung mit Finanzdienstleistungen. Allerdings haben der Kostendruck und die Konkurrenz durch Direktbanken zu einer Ausdünnung des Filialnetzes gezwungen.
Als eigene Steuern stehen den Gemeinden die Grundsteuern, die Gewerbesteuer sowie die örtlichen Aufwand- und Verbrauchsteuern („Kleine Gemeindesteuern“) zu. Darüber hinaus erhalten sie einen Anteil an der Einkommensteuer (15%) sowie einen Anteil an der Umsatzsteuer (etwa 2%).
Die Aktivitäten der Kommune sind nicht Selbstzweck, sondern dienen der Erreichung von gesetzlichen oder selbst gesetzten Zielen. Diese sollen im Haushaltsplan zu den einzelnen Produkten ausgewiesen werden. Damit die Ziele erreicht werden, gibt es in der Verwaltung das Controlling. Es ist ein wichtiges Instrument der Steuerung – drohen die Ziele verfehlt zu werden, soll dem durch „Gegensteuern“ begegnet werden.
Zu den wichtigen Fragen im kommunalen Alltag zählt die Verantwortung für den Zustand des Straßennetzes. Mit der Straßenbaulast wird definiert, wer hierfür zuständig ist (Bund, Land, Kreis oder Gemeinde). Für innerörtliche Straßen ist in der Regel die Gemeinde zuständig; bei überörtlichen Straßen (Ortsdurchfahrt) liegt – nach Bundes- und Landesrecht – in größeren Städten die Straßenbaulast bei der Stadt.
Die Straßenreinigung (dazu zählt auch der Winterdienst) ist eine klassische gemeindliche Aufgabe. In einem Straßenverzeichnis wird festgelegt, welche Straßen in welchem Turnus gereinigt werden. Die Gehwegreinigung (ggf. auch die Reinigung wenig befahrener Straßen) wird oft auf die Anlieger_innen übertragen.
Das Subsidiaritätsprinzip ist eine politische und gesellschaftliche Maxime und stellt Selbstverantwortung vor staatliches Handeln. Die Ursprünge dieser Idee wurzeln im Liberalismus und der katholischen Soziallehre des 19. Jahrhunderts. In dieser Gesellschaftskonzeption wird die Verantwortung und das Handeln des Staates als subsidiär, d. h. nachrangig angesehen.Staatliches Handeln soll nur dann eintreten, wenn die eigenen Mittel der betroffenen Personen nicht ausreichen. Die Tätigkeit privater Organisationen soll Vorrang vor staatlichen Aktivitäten haben (Zivilgesellschaft). Im Zeitalter der Europäischen Union bedeutet dies, der kleineren Einheit darf nicht entzogen werden, was sie leisten kann – dem einzelnen Staat sollen Entscheidungskompetenzen im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit verbleiben.
In der Kommunalpolitik spielen vor allem Umlagen an höhere Kommunalebenen eine wichtige Rolle (Kreisumlage, Verbandsgemeinde-/Samtgemeindeumlage, Landschaftsverbandsumlage u.ä.). Sie bemessen sich in der Regel nach den Bestimmungen des jeweiligen Finanzausgleichsgesetzes.
Durch Umlagen finanzieren sich auch Zweckverbände – deren Bemessung wird durch die Satzung des Verbandes bestimmt.
Sammelbegriff für alle ausgelagerten Bereiche kommunaler Aktivitäten. Sie können in öffentlich- rechtlicher (Eigenbetriebe, Anstalten) oder privatrechtlicher Form (GmbH, AG, Verein) betrieben werden.
Kommunale Unternehmen müssen einem öffentlichen Zweck dienen, dürfen die Leistungsfähigkeit der Kommune nicht beeinträchtigen und sind nur dann zulässig, wenn der Zweck durch Private nicht besser und wirtschaftlicher (Subsidiarität) erreicht werden kann.
Siehe auch „Kommunale Betriebe“
Siehe „Ausschreibungen“
Das Handeln der Kommune muss verhältnismäßig sein; der Grundsatz spielt im Gebührenrecht eine besondere Rolle. Abgaben dürfen lediglich so bemessen sein, dass die Kosten gedeckt werden. Zugleich ist aber auch auf die Leistungsfähigkeit der Abgabepflichtigen Rücksicht zu nehmen. Daher gibt es auch nicht-kostendeckende Abgaben.
Eine Behörde wird nach außen durch Verwaltungsakte tätig. Verwaltungsakte sind behördliche Bescheide und Maßnahmen, die sich nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen richten. Sie dienen einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts und haben verbindliche Rechtsfolgen. Dem Verwaltungsakt kann mit Rechtsmitteln nur innerhalb bestimmter Fristen begegnet werden. Die „Einseitigkeit“ erklärt sich aus dem (obrigkeitlichen) Über-Unterordnungs-Verhältnis zwischen Staat und Bürgern bzw. zwischen den verschiedenen staatlichen Ebenen.
Verwaltung ist nicht unabänderlich; sie muss auf neue Herausforderungen Antworten finden und zugleich die Wirtschaftlichkeit ihres Handelns stetig verbessern. Verwaltungsreformen können intern erfolgen (z.B. Einrichtung von Bürgerbüros; Öffnungszeiten, Delegation von Verantwortung usw.), aber auch von außen kommen (Funktional- und Gebietsreformen). Zu den aktuellen Herausforderungen zählen die Digitalisierung von Verwaltungsprozessen, projektbezogene Arbeitsformen, interkommunale Kooperationen, Wissensmanagement in einer komplexen Umwelt usw.
Das jeweilige Bundesland erlässt in einer kommunalen Wahlordnung/ Wahlgesetz die Voraussetzungen für die aktive und passive Wählbarkeit.Niemand darf daran gehindert werden, sich um ein Mandat als Ratsmitglied, Mitglied eines Ortsausschusses/ Bezirksvertretung oder Mitglied eines Ausschusses zu bewerben oder es auszuüben. Benachteiligungen am Arbeitsplatz sind unzulässig. Ratsmitglieder sind für Tätigkeiten, die unmittelbar mit dem Mandat zusammenhängen, von der Arbeit freizustellen.
Wahlkampf ist das Werben von Parteien, Wählergruppen und Kandidaten um Stimmen vor einer Wahl.Der kommunale Wahlkampf dient vor allem drei Funktionen:
Dabei kommt es darauf an, die zu wählende Person, die Themen und die Art der Präsentation aus der Sicht der Bürger so vorteilhaft zu verbinden, dass der eigene Kandidat bzw. die Kandidatin attraktiv erscheint. Die Öffentlichkeit wird im Wahlkampf durch einen Methoden- und Medien-Mix angesprochen (direkt, Presse, Internet). Um die Komplexität der lokalen Probleme und Verflechtungen zu reduzieren, braucht ein Wahlkampf »Botschaften«. Dies sind vor allem personenbezogene Botschaften (insbesondere der Spitzenkandidaten) »Es kommt auf mich an« und themenbezogene Botschaften zur Problemlösung.
Das Wasserrecht ist ein Teil des öffentlichen Rechts und hat die Bewirtschaftung der Gewässer zum Inhalt.Die Kommunalpolitik befasst sich mit der Nutzung (Preis und Menge), der Qualität (der Wassergüte) und dem Schutz (insbesondere des Grundwassers). Für die Wasserver- und –entsorgung spielen folgende Wassertypen eine besondere Rolle:
Um den richtigen Umgang mit Wasserressourcen kümmern sich kommunal vor allem die Oberen und Unteren Wasserbehörden, die oft in der Kreisverwaltung angesiedelt sind.
Das Wirtschaftlichkeitsprinzip ist seit jeher Maxime des Verwaltungshandelns. Danach ist mit gegebenem Mitteleinsatz ein Maximum an Leistungen bzw. eine gegebene Leistung mit dem geringstmöglichen Aufwand zu erbringen (Minimax-Prinzip). Es wird seit längerem durch den Begriff der Effektivität ergänzt. Danach ist nicht die Menge an Leistungen entscheidend; vielmehr mit den gegebenen Mitteln die größtmögliche Wirkung erzielt werden.
Ein Zweckverband ist eine Kooperation von Gemeinden für eine festgesetzte Aufgabe, z. B. der Wasser- bzw. der Abwasserversorgung eines Krankenhauses oder des Öffentlichen Personennahverkehrs. Es handelt sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit einer Verbandssatzung und Verbandsorganen (Zweckverbandsversammlung und Verbandsvorsteher bzw. –geschäftsführer).
Zweckverbände haben in Deutschland eine lange Tradition, es gibt mehrere tausend davon.
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