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Uber, clickworker, taskrabbit, etc. - was für Konsumenten ein digitaler EU-Binnenmarkt voller Möglichkeiten ist, ist für die darin beschäftigten Menschen häufig weniger lustig.
Bild: Leben ist kein ponyhof von diana MĂRGĂRIT lizenziert unter CC BY 2.0
Überall ist digitaler Fortschritt. Essen nach Hause bestellen, ein Taxi ordern und andere das eigene zu Hause putzen lassen: alles möglich mit ein paar Wischs auf dem Smartphone, und für wenig Geld dank deliveroo, Uber oder taskrabbit. Diese Anbieter sind nur die bekanntesten Beispiele für einen größer werdenden Teil des Dienstleistungssektors, der sich selbst gerne „Sharing Economy“ nennt. Nicht nur steht nach Eigenanalyse dieser teilweise sehr großen Unternehmen – Uber alleine wurde streckenweise mit 50 Milliarden Dollar bewertet – bei Ihnen das Teilen im Vordergrund, sondern auch die ständige technische Erneuerung. Die Konzerne nehmen für sich in Anspruch, nicht mehr und nicht weniger als das radikal Neue, eine technologische und soziale Revolution zu sein. Alles per App, versteht sich.
Die Wirtschaftswissenschaften kennen die Binsenweisheit „there is no such thing as a free lunch“. Wenn die Kosten für eine Ware oder Dienstleistung sehr niedrig erscheinen, dann fallen ihre wahren Kosten häufig an anderer Stelle an – seien sie sozialer, ökologischer oder gesellschaftlicher Natur. Die Ausgaben für Dienstleistungen in der Plattformökonomie, wie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler die „Sharing Economy“ etwas wertneutraler bezeichnen, sind historisch betrachtet sehr gering. Und nur das ist es, was sie einem Massenmarkt zugänglich, und die Plattformen zu Großkonzernen machen.
Das Businessmodel der Unternehmen ist, ihre Services von weltweit verstreuten Individuen (sog. Crowdworkern) erbringen zu lassen, die zwar teilweise ihren gesamten Lebensunterhalt über die Plattformen bestreiten, denen gegenüber sie aber jede Arbeitgeberverantwortung kategorisch ablehnen. Für diese „Kleinunternehmer“ bedeutet das: kein Urlaub, kein Kündigungsschutz, keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, keine Rentenansprüche aus ihrer Arbeit und möglicherweise eine Bezahlung weit unter Tarif- oder Mindestlohn. Einen Teil der Kosten für die schöne neue Dienstleistungswelt bezahlen wir also alle, denn für solche Menschen müssen irgendwann – wenigstens in der EU – die sozialen Sicherungsnetze greifen. Das klingt nicht mehr wirklich nach Fortschritt. Und neu ist die geschickte Umgehung von Arbeits- und Sozialstandards auch nicht.
Denn was auch immer in der „Sharing Economy“ geteilt wird, das unternehmerische Risiko jedenfalls ist es nicht. Obwohl die Beschäftigten wenig Sicherheiten von den Plattformen erwarten können, haben diese auf den Arbeitsalltag ihrer Servicekräfte einen teilweise sehr hohen Einfluss: Uber beispielsweise legt nicht nur die Preise für die vermittelten Taxifahrten fest, sondern überwacht auch die Dauer ihrer Erbringung, die Bewertungen für einzelne Fahrer, und behält sich vor diese bei geringen Leistungen (also Userratings) vom System auszuschließen. Ein britischer Uberfahrer fand, wenn er auf diese Weise entlassen werden könne, dann sei er ein Angestellter, und Uber sein Arbeitgeber. Ein Londoner Arbeitsgericht gab ihm im Herbst letzten Jahres Recht – und das auf unnachahmlich britische Art und Weise: Die Behauptung Ubers, es sei nur eine Plattform, die in London ca. 30.000 Kleinunternehmer miteinander verbinde sei, so das Arbeitsgericht, „faintly ridiculous“.
Warum aber überhaupt nationale Gerichte über solche Fragen entscheiden müssen, zeigt eine neue Studie der Friedrich-Ebert-Stiftung. Die Strategie der Europäischen Kommission für den digitalen Binnenmarkt von 2015 enthält zwar über 16 konkrete Maßnahmen, darunter die Aufhebung des unbeliebten Geoblockings digitaler Inhalte, eine soziale oder arbeitsrechtliche Komponente blieb aber völlig unterbelichtet. Dadurch wird die Situation aber selbst für die Unternehmen der Plattformökonomie erschwert, denn zunehmend springen die nationalen Gerichte und der Europäische Gerichtshof (EUGh) für die Kommission ein, und präsentieren ihre teilweise sehr divergenten Rechtsauffassungen. Das Ergebnis ist ein Flickenteppich aus nationaler und europäischer Rechtslage, und den dazugehörigen Urteilen. Ein Dienst kann in einem EU-Staat legal sein, während er wenige Kilometer weiter verboten ist, und beim EUGh auch noch eine Grundsatzentscheidung darüber anhängig ist.
Die Studie zeigt einen Weg für die Kommission auf, proaktiv tätig zu werden, Rechtsicherheit wiederherzustellen und die Unterwanderung von Sozialstandards zu unterbinden. Dafür müssen keine neuen, spezifischen Gesetze für die Plattformökonomie geschaffen werden. Ein solcher Weg würde ja gerade das spezifische Charakteristikum der Plattformökonomie missverstehen, das im ständigen Wandel und der Anpassungsfähigkeit der Geschäftsmodelle liegt. Vielmehr soll eine europäische Rahmenrichtlinie die grundlegenden Fragen klären: Wie sind herkömmliche Konzepte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf die Plattformökonomie zu übertragen? Die Rechte und Pflichten von Arbeitgebern, Arbeitnehmern, Auftraggebern und Selbstständigen festzulegen, soll weiterhin weitgehend nationale Aufgabe sein – so wünschen es sich auch die Europäer selbst. Aber die EU kann bei der Lösung der kaum trivialen Frage helfen, wer hier eigentlich wer ist. Das wäre echter Fortschritt.
Ansprechpartnerin in der Stiftung
Dominika Biegon
Weiterführender Link
Schöne neue Arbeitswelt? Wie eine Antwort der EU auf die Plattformökonomie aussehen könnte. Von Dominika Biegon, Wolfgang Kowalsky und Joachim Schuster.
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Ansprechpartnerin
Marie Meier
+49 30 26935-7418Marie.Meier(at)fes.de