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Unter §8 BAföG werden verschiedene Personengruppen aufgeführt, die eine Ausbildungsförderung erhalten können. Zum einen sind es Bürger_innen mit deutscher Staatsangehörigkeit. Außerdem EU-Bürger_innen mit Aufenthaltsgenehmigung oder vorangegangener Erwerbstätigkeit in Deutschland sowie Staatsangehörige der Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR).
Auch Geflüchtete aus anderen Staaten können unter Umständen gefördert werden. Darüber hinaus können sich Ausländer_innen bewerben, die eine Aufenthaltserlaubnis oder Duldung in Deutschland besitzen, erwerbstätig waren oder eine Erwerbstätigkeit eines Elternteils nachweisen können. Weitere Details finden sich im §8 BAföG
Bei Fragen wenden Sie sich gerne auch an die BAföG-Hotline unter der Rufnummer 0800 - 223 63 41.
Ja, auch ukrainische Geflüchtete sind meist förderungsberechtigt und können sich auf ein Stipendium bewerben. Bitte teilen Sie uns hierfür Ihren Aufenthaltsstatus mit (z.B. §23 Abs.1 AufenthG oder § 60a AufenthG).
Zu Beginn der Ausbildung darf die Bewerberin / der Bewerber, von Ausnahmen abgesehen, das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Details regelt §10 BAföG. Wir konzentrieren unsere Ausbildungsförderung allerdings auf talentierte Nachwuchskräfte.
Die Bewerbung ist bis zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres möglich.
Ja, Sie dürfen sich nach einer Absage erneut bei uns melden. Beachten Sie bitte, dass eine Bewerbung nur bis zum Beginn des zweiten Ausbildungsjahres möglich ist.
Es können duale, schulische und außerbetriebliche Ausbildungsgänge gefördert werden.
Der Ausbildungsgang muss mit einer staatlich anerkannten Prüfung abschließen. Dazu gehören Ausbildungsberufe auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), der Handwerksordnung (HwO), ein einem bundesgesetzlich geregelten Fachberuf im Gesundheitswesen oder in einem gleichwertigen Ausbildungsberuf, der landesrechtlich geregelt ist. Eine Ausbildung in einem der im jeweils aktuellen „Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe“ aufgeführten Berufe ist laut BMBF in jedem Fall förderfähig. Hilfreich ist auch „BERUF AKTUELL – Lexikon der Ausbildungsberufe“ in der jeweils aktuellen Ausgabe: alle hier aufgeführten Ausbildungsgänge, mit Ausnahme solcher der Beamt_innenlaufbahn, sollten ebenfalls förderfähig sein.
Ausbildungen, die nicht in einem gesetzlich geregelten Ausbildungsberuf absolviert werden, bzw. Ausbildungen, die nicht mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, können nicht gefördert werden.
Dazu gehören zum Beispiel die Ausbildungsgänge:
Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung (BAV) und Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BvB) können nicht gefördert werden, weil sie nicht zu einem Berufsabschluss führen.
Die Stipendienvergabe an Beamtenanwärter_innen (bspw. Bundeswehr) ist vom BAFF-Pilotprojekt für Ausbildungsförderung ausgenommen.
Die Ausbildung zur/zum Psychotherapeutin/Psychotherapeuten (PiW) im Anschluss an ein Studium der Psychotherapie ist als Weiterbildung definiert und damit kein förderfähiger Ausbildungsberuf. Diese Regelung gilt ebenso für die Ausbildung Psychologische_r Psychotherapeut_in oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut_in (PiA) nach der bis Herbst 2020 geltenden gesetzlichen Regelung.
Ausbildungen, die im Ausland absolviert werden, können nicht gefördert werden. Eine Ausnahme stellen kurze Auslandsaufenthalte dar, die im Rahmen der Ausbildung in Deutschland stattfindenden durchgeführt werden.
Die Stipendien für Auszubildende sind nicht auf die Erstausbildung beschränkt. Sie können sich auch mit einer zuvor abgeschlossenen oder abgebrochenen Ausbildung bzw. mit einem zuvor abgeschlossenen oder abgebrochenen Studium um eine Ausbildungsförderung bewerben.
Bitte nutzen Sie in diesen Fällen das Bemerkungsfeld im Bewerbungsformular bzw. Ihr Motivationsschreiben, um Ihren Lebenslauf zu erläutern.
Wir erwarten Engagement- und Leistungsbereitschaft. Dazu gehört zum Beispiel Ihre regelmäßige Anwesenheit in Ihrer Ausbildungsstätte sowie Ihr entschiedener Wille, die Ausbildung von Anfang bis Ende durchzuziehen und überdurchschnittliche Leistungen zu erbringen. Für die FES als politische Stiftung gehört dazu auch Ihr Interesse am politischen Geschehen, eine Grundhaltung im Einklang mit den Werten der Sozialen Demokratie und Ihre Bereitschaft, sich aktiv in die Gesellschaft einzubringen.
Überdurchschnittlich meint Leistungen, die „über dem Durchschnitt“ liegen. Ihr schulisches Abgangszeugnis ist ein Hinweis, aber weniger wichtig als Ihre Leistungen im Ausbildungsbetrieb und / oder in der Berufsschule. Das Empfehlungsschreiben Ihrer Ausbilderin / Ihres Ausbilders oder von einer Ihrer Berufsschullehrkräfte sollte eindeutige Aussagen zu Ihren Leistungen beziehungsweise zu Ihrem Potential für überdurchschnittliche Leistungen enthalten.
Gesellschaftspolitisches Engagement ist vielfältig: in einem Sportverein, in der freiwilligen Feuerwehr, in einer Gewerkschaft, einer Initiative oder Verein, einer Kirchengemeinde, in der Schule, im Studium oder parteipolitisch – jedes ehrenamtliche Engagement ist uns grundsätzlich willkommen. Wichtig für uns ist auch die Haltung, mit der Sie ihr Engagement ausüben. Hinsichtlich des Umfangs und der Intensität behalten wir die zeitlichen Einschränkungen von Auszubildenden ebenso im Blick wie persönliche Lebensumstände.
Nein, Sie müssen sich nicht in der SPD engagieren oder als Mitglied bewerben, um von uns gefördert zu werden. Unser Fokus liegt auf Ihre politische Haltung im Sinne der Werte der Sozialen Demokratie.
Alle Stipendiat_innen, die im Rahmen des BAFF-Projekts des BMBF gefördert werden, erhalten eine Bildungspauschale in Höhe von 300,- € pro Monat. Dieser Betrag wird von Beginn der Förderung bis zum Ende der Ausbildung oder bis zum vorzeitigen Ausscheiden aus der Förderung ausgezahlt. In begründeten Einzelfällen ist auch eine Förderung über den Ausbildungsabschluss hinaus möglich.
Auszubildende, die beispielsweise in einem schulischen Ausbildungsgang keine Ausbildungsvergütung erhalten, können finanzielle Leistungen nach §12 BAföG – dem sogenannten Schüler_innen-BAföG - ausgezahlt bekommen. Diese Leistungen müssen, ebenso wie die Bildungspauschale, nicht zurückgezahlt werden.
Nicht gefördert werden können Auszubildende, die bereits andere Stipendienleistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten, wie zum Beispiel das Deutschlandstipendium, Stipendien anderer Begabtenförderungswerke oder Leistungen des Weiterbildungsstipendiums. Eine Bewerbung um ein FES-Stipendium ist möglich, jedoch muss bei einer Aufnahme in die FES-Förderung das bereits bestehende Stipendium beendet werden.
Wir unterstützen die geförderten Auszubildenden mit einem vielfältigen Angebot an Seminaren, Workshops und Kompetenztrainings. Das können z.B. Rhetoriktrainings oder Veranstaltungen zu politischen Themen sein. Die Stipendiat_innen der FES haben hierbei weitreichende Mitwirkungsmöglichkeiten. Die Azubi-Stipendiat_innen werden außerdem in unser großes Netzwerk von engagierten aktuellen und ehemaligen Stipendiat_innen aufgenommen. Dadurch entsteht der Zugang zu thematischen Arbeitskreisen und weiteren Angeboten.
Falls Sie die Berufsausbildung endgültig abbrechen, endet damit auch die Förderung durch unser Stipendium. Falls Sie die Ausbildung an anderer Stelle fortsetzen oder eine andere förderfähige Berufsausbildung aufnehmen, ist eine Weiterförderung möglich. Bitte informieren Sie uns unmittelbar zu Veränderungen Ihrer Ausbildungssituation, damit wir das weitere Vorgehen besprechen können.
Eine Person hat laut Mikrozensus des Statistischen Bundesamts einen Migrationshintergrund, wenn sie selbst oder mindestens ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt besitzt.
Dazu gehören:
- zugewanderte und nicht zugewanderte Ausländer_innen.
- zugewanderte und nicht zugewanderte Eingebürgerte.
- (Spät-) Aussiedler_innen.
- Personen, die die deutsche Staatangehörigkeit durch Adoption durch einen deutschen Elternteil erhalten haben.
- mit deutscher Staatsangehörigkeit geborene Kinder der vier zuvor genannten Gruppen.
Die Förderung von Auszubildenden erfolgt im Rahmen des am 1. Januar 2024 gestarteten Pilotprojekts „Begabte Auszubildende und Fachkräfte in der Förderung der Begabtenförderungswerke“ (BAFF) des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). In drei Aufnahmejahrgängen (2024-2026) können Auszubildende als Stipendiat_innen aufgenommen und entsprechend der Vorgaben längstens bis ins Jahr 2029 gefördert werden. Zum 31. Dezember 2029 läuft das Projekt aus.
Eine Bewerbung ist grundsätzlich bis zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres möglich.
Die erste Auswahlrunde 2024 endete am 28. Juli. Weitere Auswahlrunden sind für 2025 geplant. Der Zugang zum Bewerbungsformular wird im Januar 2025 wieder freigeschaltet.
Ja, bis zu Beginn des 2. Lehrjahres ist eine Bewerbung für das Stipendium möglich.
Die Bewerbungsunterlagen werden durch uns nach den erläuterten Kriterien geprüft. Falls wir Fragen zu Ihrer Bewerbung haben oder beispielsweise weitere Unterlagen benötigen, werden wir uns per E-Mail oder telefonisch bei Ihnen melden. In der unterlagenbasierten Vorauswahl entscheiden wir, welche aussichtsreichen Bewerber_innen in das weitere Auswahlverfahren aufgenommen werden. Diese laden wir zu einem persönlichen Gespräch ein. Dieses wird voraussichtlich online stattfinden. Im Anschluss entscheidet ein Gremium über die Bewerbungen aus der Vorauswahl und wählt die zukünftigen Stipendiat_innen aus.
Das Gespräch findet voraussichtlich online per Videokonferenz statt.
Bitte geben Sie uns bei längeren Abwesenheiten frühzeitig Bescheid, damit wir dies im Bewerbungsprozess berücksichtigen können. Melden Sie sich zudem sobald Sie einschätzen können, dass eine Teilnahme an den Auswahlgesprächen nicht möglich ist. Wir finden dann gemeinsam eine Lösung.
Für eine Bewerbung benötigen wir Ihren Ausbildungsvertrag. Wenn Sie die Ausbildung noch nicht begonnen haben, reichen Sie bitte eine schriftliche Zusage für Ihren Ausbildungsplatz ein.
Fotografieren Sie oder scannen Sie alle Seiten. Achten Sie dabei bitte auf Vollständigkeit und eine gut lesbare Qualität.
Ja, fehlende Unterlagen können bis zum Ende der jeweiligen Bewerbungsfrist über die Uploadfunktion auf der Website nachgereicht werden.
Das Empfehlungsschreiben Ihrer Ausbilderin / Ihres Ausbilders oder einer Ihrer Berufsschullehrkräfte enthält eine Beschreibung und Bewertung Ihrer fachlichen Eignung und Qualifikationen. Mögliche Qualifikationen könnten z.B. sein: Leistungsbereitschaft, fachübergreifendes Denken, Teamfähigkeit, Zuverlässigkeit.
Darüber hinaus kann gerne eine Empfehlung zu Ihrer persönlichen Eignung für ein Begabtenstipendium formuliert werden.
Begründen Sie bitte Ihre Entscheidung für eine Bewerbung bei der Friedrich-Ebert-Stiftung (FES). Was hat Sie dazu bewegt, sich bei uns zu bewerben und was wünschen Sie sich für eine Unterstützung während Ihrer Förderung?
Stipendiat_innen, die eine schulische Ausbildung absolvieren und daher keine Ausbildungsvergütung erhalten, kann eine zusätzliche finanzielle Unterstützung ausgezahlt werden. Die schulische Ausbildung muss den Kriterien des §2 BAföG entsprechen.
Die Höhe der finanziellen Unterstützung, des sogenannten Schüler_innen-BAföG, wird individuell berechnet und richtet sich nach §12 BAföG, wobei §7 Abs. 2 BAföG zu beachten ist.
Ja, wir fördern auch Auszubildende in Teilzeit, wenn die Ausbildung den Vorgaben des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) entspricht.
Zur Vermeidung von Mehrfachbewerbungen und zur Evaluation des Bewerbungsverfahrens können Ihre Bewerbungsdaten im Fall einer negativen Entscheidung über Ihre Förderungsbewerbung bis zu einem Jahr aufbewahrt und verwendet werden.