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Nein, eine Stipendienbewerbung ist unabhängig vom Geflüchtetenstatus (geregelter Asylstatus, anerkannter Flüchtling, laufendes Asylverfahren etc.) möglich. Weitere Informationen finden Sie hier.
Ihre Bewerbung können Sie jederzeit einreichen, allerdings spätestens drei Semester vor Ende der Regelstudienzeit. Masterstudierende müssen ihre Bewerbung vor oder zu Beginn des ersten Semesters des Masterstudiums einreichen. Bitte beachten Sie die Terminfristen!
Bewerben können sich ausländische Studierende und Promovierende, die sich zum Zeitpunkt der Bewerbung noch nicht länger als 15 Monate in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Diese Frist gilt jedoch nicht für
Nein, Sie müssen sich zu Beginn des Bewerbungsprozesses in Deutschland aufhalten.
Sie müssen schon in Deutschland sein.
Selbst wenn Sie ein Studium in englischer Sprache absolvieren, müssen Sie mit Ihrer Bewerbung ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachweisen, die mindestens dem Niveau B2 entsprechen.
In diesen Fällen wird in der Regel geprüft, ob Sie in den Solidaritätsfonds aufgenommen werden können. Sollte dies negativ entschieden werden, müssen Sie sich wie alle anderen bewerben.
Für den Solidaritätsfonds können sich politisch Verfolgte oder unverschuldet in finanzielle Not geratene ausländische Studierende bewerben. Weitere Informationen zum Solidaritätsfonds finden Sie hier.
Studien nach einem ersten Studiengang, der im Heimatland durchgeführt und nicht aus deutschen Steuermitteln finanziert wurde, gelten nicht als Zweitstudium. Das Absolvieren eines Bachelor-Studiengangs im Heimatland und die anschließende Bewerbung auf eine Förderung des Bachelor oder Master in Deutschland ist möglich.
Nein, sie werden nicht angerechnet.