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FAQs

Gutachten

Müssen die Gutachter_innen grundsätzlich Professor_innen sein?

Nein. Auch ein_e Hochschullehrer_in kann ein Gutachten erstellen.

In welcher Sprache dürfen die Gutachten eingereicht werden?

In Deutsch und in Englisch.

Kann ein_e Student_in, die/der zuvor eine Ausbildung absolviert hat, sich auch mit Gutachten ihrer/seiner ehemaligen Lehrer_innen bewerben?

Und wenn ja, muss es ein_e Lehrer_in aus der Sekundarstufe II sein oder könnte das Schreiben auch von Lehrer_innen der Berufsschule angefertigt werden?

Prinzipiell kann man Gutachten von Berufsschullehrer_innen einreichen. Es geht uns vor allem um eine gewisse Aktualität der Eindrücke. Wenn jemand erst eine Ausbildung macht und danach die Sek. II nachholt, möchten wir gerne die Gutachten der Lehrer_innen aus der Sekundarstufe. Wenn jemand nach dem Abitur/der Fachhochschulreife erst eine Ausbildung macht, kann er/sie Gutachten der Berufsschullehrer_innen einreichen. Oder man teilt die Gutachten auf: eines von der Berufsschule, eines aus der Oberstufe. Natürlich ist uns klar, dass es nach einigen Jahren manchmal schwierig sein kann, Oberstufenlehrer_innen noch zur Ausstellung eines Gutachtens zu bewegen. Deshalb akzeptieren wir auch zwei Gutachten aus der Berufsschule.

Benötige ich zusätzliche Empfehlungsschreiben oder Persönlichkeitsgutachten?

Nein, diese sind nicht erforderlich.

Wie weise ich die Zulassung meiner Promotion nach?

Bei der FES ist der Nachweis einer auflagenfreien Zulassung Voraussetzung. Diesen bekommen Sie vom Dekanat und/oder vom Prüfungsamt. Wichtig ist dabei, dass vom Promotionsausschuss keine Auflagen festgeschrieben wurden.

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