Entsandte Beschäftigte schützen!
Wie kaum ein anderes Recht, steht die Arbeitnehmerfreizügigkeit in der EU, die jedem EU-Bürger erlaubt, in einem anderen EU-Mitgliedsland eine Arbeit aufzunehmen, für die europäische Einigung. Schließt ein ausländischer Arbeitnehmer mit einem deutschen Unternehmen einen Arbeitsvertrag ab, ist die Sache klar: Der ausländische Arbeitnehmer unterliegt deutschem Arbeitsrecht und ist damit in seinen Arbeitsrechten dem deutschen Mitarbeiter gleichgestellt. Anders ist es, wenn im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ein Unternehmen seine Bechäftigen in ein anderes EU-Land schicken, um dort eine Dienstleistung zu erbringen. Zwar soll auch hier das Prinzip „gleicher Lohn, für gleiche Arbeit am gleichen Ort“ gelten, jedoch zeigt sich in der Praxis, dass zahlreiche Schlupflöcher existieren, die entsandte Arbeitnehmer_innen um ihren Lohn bringen und Sozialstandards in Deutschland unterminieren.
Mit der Revision der EU-Entsenderichtlinie möchte die EU die Situation der entsandten Arbeitnehmer_innen verbessern und sie mit einheimischen Arbeitnehmer_innen weitgehend gleichstellen. Für die EU-Richtlinie, die nun in deutsches Recht umgesetzt werden soll, hat das BMAS bereits ein Eckpunktepapier erarbeitet. Bis zum 20. Juli 2020 muss die Bundesregierung eine endgültige gesetzliche Regelung beschlossen haben. Auf der Fachkonferenz am 17. September in der FES wurden das Eckpunkte-Papier, wie auch die Kommentare der deutschen Gewerkschaften besprochen, es wurden Berichte aus der Praxis der betroffenen Arbeitnehmer_innen gegeben und eine Diskussionsrunde mit Abgeordneten von SPD, Linkspartei Bündnis 90/Die Grünen und CDU zur politischen Umsetzung geführt.
Den ausführlichen Bericht zur Fachkonferenz „Entsandte Beschäftigte schützen! Zur Umsetzung der EU-Entsenderichtlinie in Deutsches Recht“ vom 17. September 2019 in der in der FES-Berlin können Sie hier lesen.