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AG Sanktionenrecht der FES

§ 64 StGB zu reformieren reicht nicht - Plädoyer für ein Gesamtkonzept Suchtbehandlung im Strafvollzug

Das Strafrecht und seine Sanktionen werden gern als das scharfe Schwert des Rechtsstaats bezeichnet. Aufgrund des mit ihnen verbundenen Eingriffs in Grundrechte bedürfen sie einer besonderen rechtspolitischen Aufmerksamkeit: Sie müssen zielgenau und verhältnismäßig wirken.



Im FES Impulspapier zum § 64 StGB formuliert die AG Sanktionenrecht der FES ein Plädoyer für ein Gesamtkonzept Suchtbehandlung im Strafvollzug. Das Wichtigste auf einen Blick:

  • Die Unterbringung von Straffälligen nach § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt steht vor akuten Problemen.
  • Die Anstalten werden überlastet und Fehlanreize sorgen dafür, dass auch solche Personen hier untergebracht werden, die mit den vorhandenen Therapieansätzen nicht erreicht werden können.
  • Bisherige Reformvorschläge setzen auf die quantitative Entlastung und die Beseitigung von Fehlanreizen.
  • Die Belastung in den Entziehungsanstalten ließe sich so zwar reduzieren, doch würde sie dadurch nur verschoben und es bräuchte im regulären Strafvollzug mehr Kapazitäten für Suchtbehandlung. 

Die AG Sanktionenrecht der FES regt an, durch die Entwicklung eines Gesamtkonzepts die Suchtbehandlung Straffälliger ganzheitlich in den Blick zu nehmen und  § 64 StGB perspektivisch überflüssig werden zu lassen.
 


Die Arbeitsgruppe Sanktionenrecht ist ein Forum der Friedrich-Ebert-Stiftung zur Diskussion und Erarbeitung von Reformvorschlägen für das Sanktionenrecht. Die AG soll insbesondere die Reformvorhaben im Sanktionenrecht während der Legislatur 2021–2025 mit Impulsen und Kommentaren begleiten. Die Mitglieder der AG kommen aus dem Bundestag, verschiedenen staatlichen Institutionen, der Rechtspflege und der Zivilgesellschaft.

Ansprechpartner in der FES: Marius Müller-Hennig
 

§ 64 StGB zu reformieren reicht nicht

Plädoyer für ein Gesamtkonzept Suchtbehandlung im Strafvollzug
Bonn, 2022

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