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Erbschaften unterliegen in Deutschland der Erbschaftsteuer. Ob und in welcher Höhe diese genau erhoben wird, ist im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz festgelegt (ErbStG). Entscheidend sind dabei vor allem die Steuerklasse sowie etwaige Freibeträge, welche durch das Verwandtschaftsverhältnis von Erblasser_innen und Erb_innen definiert wird. Hier gilt: Je enger der Verwandtschaftsgrad, desto höher die Freibeträge und desto niedriger der Steuersatz.
Deutschland ist ein Land großer Vermögensungleichheit, innerhalb der Eurozone weist lediglich Österreich eine noch größere Ungleichheit auf (1). Nach Schätzungen des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) verfügt das reichste Prozent der Deutschen über rund 35 Prozent des Nettovermögens (2).
Für diese Verteilung des Vermögens ist das Einkommen von nachrangiger Bedeutung, eine viel wichtigere Rolle spielt hingegen das Erben: So sind rund 40 Prozent der gemessenen Ungleichheit (3) auf Erbschaften zurückzuführen. Damit machen diese hierzulande mit Abstand den größten Anteil der Vermögensungleichheit aus. Zudem erben besonders wohlhabende Haushalte durchschnittlich auch besonders profitable Vermögenswerte, wie beispielsweise Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen. (4)
Erbschaften sorgen somit für eine zunehmende Akkumulierung von Vermögen und sind von großer Bedeutung für den individuellen Vermögensaufbau. Dieser Tendenz wirkt die Erbschaftsteuer in ihrer derzeitigen Form nur unzureichend entgegen. Betrug der Anteil von Erbschaften am Nationaleinkommen in den 1960er-Jahren noch weniger als 2 Prozent, belief sich dieser Wert im Jahr 2009 bereits auf circa 11 Prozent (5). Auch die Steuereinnahmen haben sich nicht proportional zu den Erb- und Schenkungsflüssen entwickelt. Während Letztere von rund 60 Milliarden Euro im Jahr 1990 auf rund 220 Milliarden Euro im Jahr 2010 anwuchsen, stiegen die Steuereinnahmen lediglich von 1,5 Milliarden Euro auf 4,4 Milliarden Euro (6).
Problematisch sind neben sehr großzügigen Freibeträgen auch die hohen Schwellenwerte bei der Bemessung des Steuersatzes. Nach § 19 ErbStG wird zum Beispiel der Höchststeuersatz in der Steuerklasse I erst ab einem steuerpflichtigen Erwerb von über 26 Millionen Euro fällig. Zudem profitieren insbesondere Hochvermögende von der Privilegierung großer Betriebsvermögen, welche oftmals von der Erbschaftsteuer „verschont“ bleiben – diese werden gemäß § 13a ErbStG mit 85 Prozent weniger besteuert.
Eine Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes könnte die Vorzeichen der bisherigen Entwicklung umkehren und zukünftig für eine größere Gerechtigkeit bei der Vermögensverteilung sorgen. Die Forderungen reichen dabei von der vollständigen Abschaffung der Steuer bis hin zu einer kompletten Abschöpfung von jeglichem Erbvermögen. Hier lautet die Begründung, dass die erbende Person ja nichts zur Entstehung des Vermögens beigetragen habe.
In der politischen Debatte zur stärkeren Besteuerung von Erbschaften wird hier immer wieder eingewendet, dass kleine und mittelständige, inhaber_innengeführte Firmen bei der Übergabe an die nächste Generation gegenüber Kapitalgesellschaften benachteiligt seien und die Erbschaftsteuer ihre Existenz gefährde. Dabei wird auch immer wieder darauf verwiesen, dass damit Arbeitsplätze in großer Zahl gefährdet seien. Die empirische Lage bestätigt diese Argumente allerdings nicht. Aufgrund der sehr großzügigen Freibeträge sowie der langen steuerlichen Fristen von bis zu 15 Jahren kann nicht festgestellt werden, dass die Erbschaftsteuer zu vermehrten Konkursen von Familienunternehmen und damit zur Vernichtung von Arbeitsplätzen beigetragen hat. Viel häufiger finden die Eigentümer_innen hingegen keine geeigneten Nachfolger_innen zur Weiterführung ihrer Firma.
Weitere Informationen zur Debatte um die Erbschaftsteuer finden sich hier.
Erblasser_innen möchten die Hinterbliebenen nach dem eigenen Tod versorgt wissen und sie mit der Erbschaft finanziell unterstützen. Damit insbesondere die nächsten Angehörigen, wie etwa Ehepartner_innen und Kinder, von der Erbschaft profitieren, genießen sie steuerrechtliche Vorteile. Diese drücken sich in der Steuerklasse aus, welche am Verwandtschaftsgrad von Erblasser_innen und Erb_innen gemäß § 15 ErbStG bemessen wird. Zudem räumt das Finanzamt den Erb_innen Freibeträge in unterschiedlicher Höhe ein, für welche keine Steuerzahlungen anfallen. Sie bemessen sich ebenfalls am Verwandtschaftsverhältnis und sind in § 16 ErbStG festgehalten.
Verwandtschaftsgrad
Steuerklasse
Freibetrag
Ehepartner_in und Lebenspartner_in
I
500.000 Euro
Kinder, Stiefkinder und Adoptivkinder
400.000 Euro
Enkel_innen
200.000 Euro
Eltern und Großeltern
100.000 Euro
Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner_innen
II
20.000 Euro
Weitere Erb_innen
III
Deckt der Freibetrag nicht den gesamten Wert der Erbschaft ab, fallen für den überschüssigen Anteil Steuern an. Hierbei nutzt das Finanzamt einen progressiven Steuertarif nach § 19 ErbStG. Die Höhe des Steuersatzes steigt also mit der Höhe des geerbten Vermögens. Eine zentrale Rolle spielt auch hierbei wieder die Steuerklasse (7).
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs in Euro
Prozentsatz der Steuerklasse I
Prozentsatz der Steuerklasse II
Prozentsatz der Steuerklasse III
75.000
7
15
30
300.000
11
20
600.000
25
6.000.000
19
13.000.000
23
35
50
26.000.000
27
40
Über 26.000.000
43
Neben diesen Parametern gibt es noch einige Sonderregeln. So erhalten Ehepartner_innen nach dem Tod der erblassenden Person nach § 17 ErbStG besondere Versorgungsfreibeträge in Höhe von 256.000 Euro, Kindern werden Versorgungsfreibeträge von bis zu 52.000 Euro gewährt. Zudem gelten weitere Steuerbefreiungen, die im Einzelnen in § 13 ErbStG erläutert werden, darunter zum Beispiel bei der Vererbung von Hausrat.
Um die fällige Steuer zu berechnen, können Erb_innen Schritt für Schritt vorgehen und sich dabei an den obenstehenden Tabellen orientieren.
Ein Beispiel: Eine Frau wird im Testament ihrer Tante mit 30.000 Euro bedacht. Als Nichte fällt sie in die Steuerklasse II, die ihr einen Freibetrag in Höhe von 20.000 Euro gewährt. Die übrigen 10.000 Euro müssen also versteuert werden. In Steuerklasse II beträgt der Steuersatz für diese Summe 15 Prozent. Die Frau muss also 1.500 Euro Erbschaftsteuer zahlen und behält am Ende 28.500 Euro des ursprünglich geerbten Vermögens.
Übrigens: Wie der Name des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes bereits erahnen lässt, gelten für Erbschaften und Schenkungen die gleichen steuerlichen Vorgaben. Auch die Freibeträge „teilen“ sich die Bemessungsgrundlage und können nur alle 10 Jahre geltend gemacht werden. Verschenkt ein_e Erblasser_in 5 Jahre vor demTod bereits eine Summe, wird diese später vom Freibetrag abgezogen.
Grundsätzlich sind in Deutschland nach § 2 ErbStG alle Erbschaften steuerpflichtig, sofern es sich bei der erblassenden Person oder bei den Erb_innen um Inländer_innen handelt. Entscheidender sind in der Regel das Verwandtschaftsverhältnis und die damit einhergehende Steuerklasse sowie der entsprechende Freibetrag. So können gemäß § 16 ErbStG beispielsweise Eheleute und eingetragene Lebenspartner_innen bis zu 500.000 Euro steuerfrei erben. Bei Kindern und Stiefkindern beläuft sich der Steuerfreibetrag hier auf 400.000 Euro.
Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) arbeitet mit einem progressiven Steuersatz, der je nach Steuerklasse und geerbtem Wert variiert. Für größere Erbschaften fallen also höhere Steuern an als für kleinere. Die Steuersätze bewegen sich dabei zwischen 7 und 50 Prozent.
Im Falle einer Erbschaft sind die Erb_innen ungeachtet der Höhe dazu verpflichtet, das Finanzamt darüber zu informieren. Dafür haben sie bis zu 3 Monate Zeit, nachdem sie Kenntnis von der Erbschaft erlangt haben.
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