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Transparenzregister

Was ist das Transparenzregister?

Das Transparenzregister soll Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindern und wird in elektronischer Form geführt. Es wurde 2017 in Deutschland mit einer Änderung des Geldwäschegesetzes (GwG) eingeführt und setzt die „Vierte EU-Geldwäsche-Richtlinie“ um.

 

Ziel des Registers ist es, die natürlichen Personen hinter den komplexen juristischen und wirtschaftlichen Strukturen von Vereinigungen und Rechtsgestaltungen kenntlich zu machen. Um dies zu erreichen, sind nach §§ 18ff. GwG grundsätzlich alle juristischen Personen des Privatrechts sowie alle eingetragenen Personengesellschaften dazu verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister eintragen zu lassen.

 

Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies, dass Zusammenschlüsse wie Unternehmen, Vereine, Stiftungen und Handelsgesellschaften nun Angaben darüber machen müssen, wer innerhalb dieser Strukturen über besonders viel Kontrolle verfügt. Entsprechende Personen werden mit Namen, Geburtsdatum, Wohnort, Staatsangehörigkeit sowie Art und Umfang ihres wirtschaftlichen Interesses ins Transparenzregister eingetragen.

 

Auf diese Weise lassen sich nicht länger nur juristische Personen, sondern ebenso leicht auch natürliche Personen ermitteln – Eigentümer_innen- und Kontrollstrukturen werden transparenter.

 

Transparenzregister – aktuelle Entwicklungen

Mit Inkrafttreten des neuen „Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes“ (TraFinG) im August 2021 wurde das Transparenzregister von einem Auffangregister zu einem Vollregister ausgebaut. Die Übergangsfrist für die Eintragung in das Register endete für Aktiengesellschaften am 31.3.2022, für GmbHs, Unternehmer_innengesellschaften, Partner_innenschaften und Genoss_innenenschaften am 30.6.2022. Die letzte Übergangsfrist für eingetragene Vereine, OHGs sowie KGs endete am 31.12.2022. Seit dem 1.1.2023 sind alle Meldungen verpflichtend.

 

Eine Mitteilung an das Transparenzregister war davor nur notwendig, wenn sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten nicht aus anderen Registern, wie etwa dem Handelsregister, ergaben.

 

Diese sogenannte Mitteilungsfiktion fällt mit der Umwandlung zum Vollregister weg. Juristische Personen und Personengesellschaften müssen zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht fortan alle relevanten Informationen direkt ans Transparenzregister übermitteln. Registerführende Stelle ist der Bundesanzeiger Verlag.

 

Die Umstellung hat gute Gründe: Das Vollregister ermöglicht eine europäische Vernetzung der nationalen Register und steigert laut Bundesfinanzministerium „die praktische und digitale Nutzbarkeit des Transparenzregisters erheblich“. Auf diese Weise gewinnt der Kampf gegen Geldwäsche deutlich an Effizienz.

 

Übrigens:Vereine profitieren in der Regel von einem stark vereinfachten Prozess. Unter bestimmten Voraussetzungen erfolgt die Eintragung automatisch und die Daten der wirtschaftlich Berechtigten werden aus dem Vereinsregister einfach ins Transparenzregister übernommen. Änderungen im Vorstand müssen allerdings unverzüglich dem Vereinsregister mitgeteilt werden, anderenfalls gilt die Mitteilungsfiktion auch hier nicht mehr.

 

Informationen zur Transparenzregister-Meldepflicht

Das Transparenzregister soll verhindern, dass Hierarchien und Verantwortlichkeiten mithilfe von juristischen und wirtschaftlichen Strukturen verschleiert werden. Da das Register laut § 20 Abs. 1 GwG sowohl für alle Vereinigungen als auch Rechtsgestaltungen gilt, unterliegen Unternehmen, Stiftungen und Genossenschaften gleichermaßen der Meldepflicht – ein gerechter Ansatz, der mit seinem Umfang jedoch auch vielerorts für Fragen sorgt.

 

Wer ist „wirtschaftlich Berechtigter“ im Transparenzregister

Da oftmals schwierig zu identifizieren ist, welche konkreten physischen Personen in unübersichtlichen Unternehmensstrukturen tatsächlich Einfluss auf die Kontrolle einer Vereinigung haben, müssen nun wirtschaftlich Berechtigte im Transparenzregister eingetragen werden. Zu diesen Berechtigten zählt nach § 3 Abs. 2 GwG jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar:

 

  • mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält,
  • mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder
  • auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.


Ist die Eintragung in das Transparenzregister Pflicht?

Das Transparenzregister sieht eine Mitteilungspflicht für sämtliche „Vereinigungen“ und „Rechtsgestaltungen“ vor. Wen betrifft das konkret? Hier finden Sie einige Formen von Vereinigungen und Rechtsgestaltungen im Überblick:

 

Vereinigungen:

  • Juristische Personen des Privatrechts
    • AG
    • GmbH
    • Verein
    • Genossenschaft
    • Stiftung
    • Europäische Aktiengesellschaft (SE)
       
  • Eingetragene Personengesellschaften
    • GbR
    • OHG
    • KG
       

Rechtsgestaltungen

  • Trusts


Wie meldet man sich im Transparenzregister an?

Eintragungen in das Transparenzregister werden elektronisch über die offizielle Plattform vorgenommen. Um wirtschaftlich Berechtigte einzutragen, Einsicht zu nehmen oder Unstimmigkeiten zu melden, wird ein Nutzer_innenkonto benötigt. Dieses lässt sich in wenigen Schritten unter Angabe einer E-Mail-Adresse anlegen. Die Eintragung ist kostenlos, jedoch fallen für die Führung im Register Gebühren an. Im Jahr 2023 belaufen sich diese auf 20,80 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. Eine Erhöhung der Gebühren ist auf absehbare Zeit nicht geplant.

Das Transparenzregister bietet zudem telefonische Hilfe über eine kostenlose Service-Hotline an und steht bei Fragen auch per Mail zur Verfügung. Darüber hinaus finden regelmäßig kostenlose Webinare statt, welche die Grundlagen des Transparenzregisters erläutern und konkrete Hilfestellungen zur Einreichung der Informationen bieten.


Wer darf das Transparenzregister einsehen?

Wer Einsicht in das Transparenzregister erhält, ist in § 23 des Geldwäschegesetzes festgelegt. Zugang zum vollständigen Datenbestand ist unter anderem diversen Behörden im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung gestattet, darunter beispielsweise die zuständigen Aufsichtsbehörden, Strafverfolgungsbehörden oder auch das Bundeszentralamt für Steuern sowie örtliche Finanzbehörden. Sogenannte Verpflichtete, wie etwa Güterhändler_innen und Rechtsanwält_innen, erhalten nur fallbezogen und im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht Einsicht.

 

Darüber hinaus haben alle Mitglieder der Öffentlichkeit Einsicht in das Register, bekommen jedoch nur einen eingeschränkten Teil des Datenbestandes präsentiert. Einsehbar sind beispielsweise Name, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit der wirtschaftlich Berechtigten. Diese haben wiederum die Möglichkeit „schutzwürdige Interessen“ vorzubringen und damit die Einsichtnahme einzuschränken. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Annahme gegeben ist, dass die Gefahr von strafbaren Handlungen wie Betrug, Bedrohung oder Erpressung besteht.

 

Fazit

Die Einführung des Transparenzregisters ist ein wichtiges Instrument, um die Geldwäsche-Richtlinie der EU auf nationaler Ebene umzusetzen. Es gibt auch wenig Dissens in der Gesellschaft, gegen Geldwäsche sowie Terrorfinanzierung entschiedener vorzugehen. Kritisiert wird vor allem, dass der Besitz und der Erwerb von Immobilien durch das Register überhaupt nicht erfasst wird. So wird vermutet, dass ein erheblicher Teil von Geldwäsche über den Erwerb von Immobilien erfolgt und deren wahre Eigentümer nicht erkannt werden können.

 

Außerdem wird kritisiert, dass der Bundesanzeiger Verlag seit seiner Privatisierung nicht mehr in der Hand des Staates liegt, sondern dem Dumont Verlag gehört. Derart sensible Informationen wie das Transparenzregister einem privaten Unternehmen zu überantworten, wird als riskant und unverantwortlich angesehen. Auch das Vergabeverfahren, bei dem die Konstruktion gewählt wurde, den Verlag mit der Aufgabe zu „beleihen“, um so eine öffentliche Vergabe zu verhindern, gilt in Fachkreisen als problematisch.

 


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