Informationen zur Transparenzregister-Meldepflicht
Das Transparenzregister soll verhindern, dass Hierarchien und Verantwortlichkeiten mithilfe von juristischen und wirtschaftlichen Strukturen verschleiert werden. Da das Register laut § 20 Abs. 1 GwG sowohl für alle Vereinigungen als auch Rechtsgestaltungen gilt, unterliegen Unternehmen, Stiftungen und Genossenschaften gleichermaßen der Meldepflicht – ein gerechter Ansatz, der mit seinem Umfang jedoch auch vielerorts für Fragen sorgt.
Wer ist „wirtschaftlich Berechtigter“ im Transparenzregister
Da oftmals schwierig zu identifizieren ist, welche konkreten physischen Personen in unübersichtlichen Unternehmensstrukturen tatsächlich Einfluss auf die Kontrolle einer Vereinigung haben, müssen nun wirtschaftlich Berechtigte im Transparenzregister eingetragen werden. Zu diesen Berechtigten zählt nach § 3 Abs. 2 GwG jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar:
- mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält,
- mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder
- auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.
Ist die Eintragung in das Transparenzregister Pflicht?
Das Transparenzregister sieht eine Mitteilungspflicht für sämtliche „Vereinigungen“ und „Rechtsgestaltungen“ vor. Wen betrifft das konkret? Hier finden Sie einige Formen von Vereinigungen und Rechtsgestaltungen im Überblick:
Vereinigungen:
- Juristische Personen des Privatrechts
- AG
- GmbH
- Verein
- Genossenschaft
- Stiftung
- Europäische Aktiengesellschaft (SE)
- Eingetragene Personengesellschaften
Rechtsgestaltungen
Wie meldet man sich im Transparenzregister an?
Eintragungen in das Transparenzregister werden elektronisch über die offizielle Plattform vorgenommen. Um wirtschaftlich Berechtigte einzutragen, Einsicht zu nehmen oder Unstimmigkeiten zu melden, wird ein Nutzer_innenkonto benötigt. Dieses lässt sich in wenigen Schritten unter Angabe einer E-Mail-Adresse anlegen. Die Eintragung ist kostenlos, jedoch fallen für die Führung im Register Gebühren an. Im Jahr 2023 belaufen sich diese auf 20,80 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. Eine Erhöhung der Gebühren ist auf absehbare Zeit nicht geplant.
Das Transparenzregister bietet zudem telefonische Hilfe über eine kostenlose Service-Hotline an und steht bei Fragen auch per Mail zur Verfügung. Darüber hinaus finden regelmäßig kostenlose Webinare statt, welche die Grundlagen des Transparenzregisters erläutern und konkrete Hilfestellungen zur Einreichung der Informationen bieten.
Wer darf das Transparenzregister einsehen?
Wer Einsicht in das Transparenzregister erhält, ist in § 23 des Geldwäschegesetzes festgelegt. Zugang zum vollständigen Datenbestand ist unter anderem diversen Behörden im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung gestattet, darunter beispielsweise die zuständigen Aufsichtsbehörden, Strafverfolgungsbehörden oder auch das Bundeszentralamt für Steuern sowie örtliche Finanzbehörden. Sogenannte Verpflichtete, wie etwa Güterhändler_innen und Rechtsanwält_innen, erhalten nur fallbezogen und im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht Einsicht.
Darüber hinaus haben alle Mitglieder der Öffentlichkeit Einsicht in das Register, bekommen jedoch nur einen eingeschränkten Teil des Datenbestandes präsentiert. Einsehbar sind beispielsweise Name, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit der wirtschaftlich Berechtigten. Diese haben wiederum die Möglichkeit „schutzwürdige Interessen“ vorzubringen und damit die Einsichtnahme einzuschränken. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Annahme gegeben ist, dass die Gefahr von strafbaren Handlungen wie Betrug, Bedrohung oder Erpressung besteht.