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Eine Vermögensteuer zielt darauf ab, besonders hohe Gesamtvermögen fortlaufend zu besteuern. Sie zählt damit zu den vermögensbezogenen Steuern, welche jedoch meist einzelne Vermögensteile betreffen, wie hierzulande beispielsweise die Kfz-, Grund- oder Erbschaftsteuer. Im Gegensatz zu dieser partiellen Besteuerung bemisst sich eine Vermögensteuer in der Regel am gesamten Rein- oder Nettovermögen der Steuerpflichtigen.
Sie berechnet sich somit anhand der Summe, über die eine natürliche oder juristische Person in Form von Grund-, Finanz- oder auch Betriebsvermögen abzüglich Schulden verfügt. Zudem wird oftmals über einen Freibetrag sichergestellt, dass ausschließlich Hochvermögende betroffen sind. Ob eine Vermögensteuer erhoben wird und wie diese genau ausgestaltet ist, unterscheidet sich je nach Land. Von den europäischen OECD-Staaten erheben derzeit Frankreich, Luxemburg, Spanien, Norwegen und die Schweiz eine Vermögensteuer (1).
In Deutschland wurde die Vermögensteuer im April 1922 eingeführt und bis 1996 erhoben, seit 1997 ist sie jedoch aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt. Die Steuer umfasst sowohl natürliche als auch juristische Personen, sodass nicht nur Privatpersonen, sondern beispielsweise auch Unternehmen steuerpflichtig sind. Das Nettovermögen bemisst sich dabei an:
Bis in die 1960er-Jahre wurden über die Vermögensteuer jährlich umgerechnet Einnahmen von bis zu 20 Milliarden Euro generiert (2). Obgleich bundesweit erhoben, kamen diese gemäß §106 des Grundgesetzes (GG) den Ländern zu und hatten sichtliche Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte: In den 50er- und 60er-Jahren entsprach das Steueraufkommen immerhin rund 0,4 Prozent (3) des Bruttoinlandsproduktes (BIP). Da in der Gesetzgebung die Bemessungsgrundlage nicht regelmäßig erneuert wurde, sanken die Einnahmen und entsprachen in den 90er-Jahren nur noch 0,2 Prozent des BIP (4).
Ein zentrales Problem stellten vor allem die nicht aktualisierten Immobilienwerte dar. Nachdem die letzte Einheitsbewertung 1964 stattgefunden hatte, wurde der Wert von Grundstücken und Immobilien längst nicht mehr angemessen berechnet. Das hatte zur Folge, dass das Grundvermögen dadurch im Vergleich zu anderen Vermögenswerten in geringerem Maße besteuert wurde.
Diese Ungleichbehandlung erachtete das Bundesverfassungsgericht im Juni 1995 schließlich als verfassungswidrig und forderte eine Anpassung der Grundbesitzbewertung. Der damalige Bundestag, in welchem CDU und FDP die Mehrheit stellten, verhinderte jedoch eine entsprechende Novellierung. Im Resultat wird die Vermögensteuer seit 1997 nicht mehr erhoben. Die Steuer ist demnach zwar ausgesetzt, das entsprechende Gesetz wurde aber nie aufgehoben.
Wichtig: Die Vermögensteuer wurde also aufgrund einer ungerechten Behandlung unterschiedlicher Vermögenswerte vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt – nicht aber aufgrund einer prinzipiellen Ungleichbehandlung von Personen. Mit einer Anpassung der Bemessungsgrundlage wäre die Neueinführung der Steuer also wieder denkbar und potenziell verfassungskonform. Die Grundsteuerreform, die 2025 in Kraft treten wird, baut auf einer neuen Berechnungsgrundlage auf. Sie wird dann nicht mehr auf dem Einheitswert, sondern auf dem Grundsteuerwert basieren und damit dem Verfassungsgerichtsurteil Rechnung tragen. Dann wäre auch die Berechnung der Vermögensteuer wieder verfassungskonform.
Vermögen sind in Deutschland sehr ungleich verteilt, dies zeigt auch der aktuelle Armuts- und Reichtumsbericht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Während sämtliche Haushalte in der unteren Hälfte der Verteilung zusammengenommen nur über rund 1 Prozent des gesamten Nettovermögens verfügen, vereinen die vermögensstärksten 10 Prozent mehr als die Hälfte des gesamten Nettovermögens auf sich (5).
Noch deutlicher wird die Ungleichheit am oberen Ende der Vermögenskonzentration: Das reichste Prozent der Bevölkerung verfügt nach Schätzungen des Deutschen Institutes für Wirtschaftsforschung (DIW) über rund 35 Prozent des Nettovermögens.
In dieser deutlichen Kluft zwischen Arm und Reich liegen sowohl eine Bedrohung für den sozialen Frieden, als auch eine Gefahr für das Wachstumspotenzial der Volkswirtschaft. Um der gesellschaftlichen Spaltung entgegenzuwirken und die übermäßige Belastung der Mittelschicht zu stoppen, wäre die erneute Erhebung der Vermögensteuer ein wirksames Instrument. Mit dem Steueraufkommen könnten insbesondere Investitionen in Infrastruktur, Digitalisierung und Klimaschutz realisiert werden.
Von einer Vermögensteuer betroffen wären nach den gängigen Vorschlägen der Befürworter_innen lediglich die obersten 1 bis 2 Prozent der größten Vermögen Deutschlands. Wie bereits in der Vergangenheit wären dabei neben den natürlichen sämtliche juristische Personen steuerpflichtig, sodass auch große Unternehmen und Kapitalgesellschaften besteuert würden.
Um sicherzustellen, dass weder der private Mittelstand noch Arbeitsplätze durch die Steuer gefährdet würden, existieren unterschiedliche Vorschläge, zum Beispiel das unter anderem folgende Kriterien einbezogen werden:
Insbesondere die hohen Freibeträge sollen dafür sorgen, dass lediglich Hochvermögende von der neuerlichen Erhebung der Steuer betroffen sind. Kleine und mittlere Einkommen sollen hingegen entlastet werden.
Der Bedarf an zusätzlichen Einnahmen ist jedenfalls gegeben – gerade in Städten und Kommunen zeigen sich deutliche Investitionslücken. Derzeit summieren sich die ausstehenden Investitionen in die kommunale Infrastruktur auf rund 159 Milliarden Euro (6). Laut Expert_innen des DIW (7) könnte eine Vermögensteuer rund 15 bis 25 Milliarden Euro jährlich in die Kassen der Länder bringen, denn die Vermögensteuer ist ein Ländersteuer.
Die potenzielle Neuerhebung der Vermögensteuer sorgt bei vielen Deutschen für Fragen zur konkreten Ausgestaltung. Gerade hinsichtlich des eigenen Vermögens haben die Bürger_innen derzeit noch Klärungsbedarf. Dass Menschen mit geringem oder mittlerem Einkommen steuerpflichtig würden, ist angesichts der derzeitigen Forderungen jedoch nahezu ausgeschlossen.
Da die Vermögensteuer seit 1997 ausgesetzt ist, muss derzeit niemand in Deutschland eine Vermögensteuer zahlen. Sollte die Vermögensteuer wieder erhoben werden, ist die genaue Grenze für die Besteuerung noch festzulegen. Derzeitige Forderungen sehen meist eine Abgabe für Vermögen ab 2 Millionen Euro vor.
Nicht nur die generelle Erhebung, auch die genaue Höhe der Vermögensteuer ist noch zu verhandeln. Forderungen reichen von einheitlich 1 Prozent bei Vermögen ab 2 Millionen Euro, einem Steuersatz von 2 Prozent ab einem Vermögen von mindestens 1 Milliarde Euro oder einer direkten Vermögensabgabe, also einer einmalige „Sofortzahlung“, bei einem Vermögen ab 2 Millionen Euro.
Die Vermögensteuer soll lediglich besonders Hochvermögende betreffen, also Multimillionär_innen und Milliardär_innen (8). Diese haben in den vergangenen Jahren besonders von der Wirtschaftslage und der Niedrigzinsphase profitiert und sollen laut Befürworter_innen einer Vermögensteuer nun einen Beitrag für notwendige Investitionen leisten.
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