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Alle Eltern können zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes ab der Geburt ihres Kindes Elterngeld beantragen. Ein Elternteil erhält für 12 Monate das Elterngeld. In der Regel beanspruchen dies die Mütter. Das Elterngeld wird um zwei Monate verlängert, wenn der*die andere Partner*in oder das andere Elternteil ebenfalls Elternzeit nimmt. Der Betrag wird abhängig vom Einkommen berechnet. Zuständig ist die Elterngeldstelle der Kommune oder Stadtverwaltung.
Anspruch auf Elterngeld haben trotz der binären Formulierungen im Elterngeldgesetz als „Ehegatte“ und „Ehegattin“ auch verheiratete oder verpartnerte Eltern in Regenbogenfamilien. Unproblematisch ist dies für die leibliche Mutter. Schwierig ist jedoch, dass die bislang geltende Stiefkindadoption die Anerkennung der Elternschaft trotz Ehe oder Verpartnerung oft zeitlich verzögert, so dass die Inanspruchnahme von Elterngeld kompliziert sein kann.
Je nach Beschäftigungssituation der Eltern und nach Zahl der Kinder unterscheiden sich die Möglichkeiten für Gewährung des Elterngeldes sehr. Eine Rolle spielt dabei auch, ob es sich um Alleinerziehende handelt und ob beispielsweise in Teilzeit gearbeitet wird. Das Nähere regelt seit dem 1.1.2007 das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Ausführliche Informationen finden sich online im Familienportal des Bundesfamilienministeriums.
Obwohl die Elterngeldregelungen mehrfach geändert wurden, konnte das Ziel einer partnerschaftlichen Teilung von Erwerbs- und Familienarbeit bisher damit nicht erreicht werden. Mehr dazu bei Elternzeit.
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