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„Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“ So steht es in Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz. Dem Gleichheitsgrundsatz liegt das Prinzip der Gerechtigkeit zugrunde. Mangelnde Gleichbehandlung wird als ungerecht empfunden.
Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz formuliert ein Verbot von Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, Glauben, religiöser oder politischer Anschauung. Auch Behinderung zählt dazu. Studien zu Intersektionalität haben gezeigt, dass Diskriminierungsformen häufig miteinander verwoben sind und von den Betroffenen als komplex erlebt werden.
Das Diskriminierungsverbot wegen des Geschlechts schützt sowohl Frauen als auch Männer, genauso wie trans-, intergeschlechtliche und nicht-binäre Menschen. Schon länger besteht die Forderung, den Grundgesetzartikel durch den Begriff „sexuelle Identität“ zu erweitern, damit lesbische, schwule oder bisexuelle Personen genauso vom Diskriminierungsverbot erfasst sind.
Bei der Gesetzgebung ist der Gleichheitsgrundsatz zu beachten. Eine Ungleichbehandlung ist erlaubt, wenn dies sachlich erfordert ist. Werden Unterschiede gemacht, muss dies nachvollziehbar und begründbar sein. Sie dürfen nicht willkürlich erfolgen. Da lange Zeit die rechtliche Handhabe gegen Ungleichbehandlungen unzureichend war, wurde 2006 das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geschaffen, nach langwierigen Diskussionen im politischen Raum. Der Impuls dazu kam von der EU: 1999 hatten sich die europäischen Regierungen auf zwei Gleichstellungsrichtlinien geeinigt, die in nationales Recht umgesetzt werden mussten. Das AGG ermöglicht, im Arbeitsleben und bei Alltagsgeschäften fehlende Gleichbehandlung einzuklagen.
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