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Jede Form ungerechtfertigter Benachteiligung oder Ungleichbehandlung ist eine Diskriminierung. In der Regel bedeutet dies, dass eine Person schlechter als die andere behandelt wird. Das Verweigern von Rechten, die einer Person zustehen, ist eine Diskriminierung. Oft geht Diskriminierung mit Herabwürdigung und Beleidigung einher. Sie kann ganze Gruppen betreffen, jedes einzelne Mitglied einer Gruppe kann sich diskriminiert fühlen.
Häufig erfolgt Diskriminierung als Abgrenzung aufgrund äußerlich wahrnehmbarer und unveränderlicher Merkmale. Viele Menschen erleben Diskriminierung wegen ihres Geschlechts, ihrer ethnischen Zugehörigkeit, einer Behinderung oder aufgrund ihres Alters, jung wie alt. Auch wegen äußerlich nicht wahrnehmbarer Merkmale werden Menschen diskriminiert: Wegen ihrer Weltanschauung und Religion, wegen ihrer geschlechtlichen Identität oder sexuellen Orientierung, und zwar meistens dann, wenn dies durch Äußerungen oder auch Kleidung und Habitus erkennbar wird. Formen von Diskriminierung sind vor allem Sexismus, Rassismus und Ableismus.
Der Gleichheitsgrundsatz von Art 3 Absatz 3 Grundgesetz verbietet dem Staat und damit der Gesetzgebung und der Verwaltung jede Form von Diskriminierung. Er ist zu Chancengleichheit verpflichtet. Durch Schaffung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) wurde das Diskriminierungsverbot auf den privaten Rechtsverkehr ausgedehnt: Das AGG schützt im Arbeitsleben oder bei der Wohnungssuche. Dabei spricht das Gleichbehandlungsgesetz nicht von Diskriminierung, sondern von Benachteiligung: Nicht jede Handlung, die einen Nachteil zur Folge hat, muss diskriminierend sein.
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