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Etwa 0,2 % der Menschen in Deutschland gelten als intergeschlechtlich. Die Bundesärztekammer bezeichnet sie seit 2015 als „Personen mit Varianten/ Störungen der Geschlechtsentwicklung“. Ihre angeborenen körperlichen Merkmale passen nicht in die Norm von männlichen oder weiblichen Körpern. Die Abweichungen haben viele verschiedene Ausprägungen, sei es bei den Chromosomen, den Keimdrüsen, der Hormonproduktion oder auch den Genitalien, aber auch bei Behaarung, Muskeln, Körpermasse, Brustentwicklung, Stimme oder Statur.
Bereits bei der Bestimmung des Geschlechts nach der Geburt, wenn die äußeren Geschlechtsmerkmale der Neugeborenen betrachtet werden, können die Unterschiede auffallen. Bei einigen wird die Intergeschlechtlichkeit aber auch erst in der Pubertät oder später erkannt. Lange Zeit waren chirurgische Eingriffe im Kinderalter üblich, bei denen das körperliche Erscheinungsbild an das des männlichen oder weiblichen Geschlechts angepasst wurde. Sie erfolgten häufig ohne vollständig informierte Einwilligung der Betroffenen und gelten als Menschenrechtsverletzung.
Dabei ist Intergeschlechtlichkeit keine Krankheit und erfordert keine medizinische Behandlung. Davon zu unterscheiden sind Variationen, die mit gesundheitlichen Risiken einhergehen. Seit Mai 2021 sind solche Operationen an Kindern verboten. Erst im zustimmungspflichtigen Alter sollen intergeschlechtliche Menschen entscheiden, ob sie derartige medizinische Maßnahmen wünschen. Heute ist es üblich, von Intergeschlechtlichkeit zu sprechen. Der Begriff „Intersexualität“ ist veraltet: Selbst wenn es sich um Abweichungen an den Geschlechtsorganen handelt, so geht es weder um Sexualität noch um sexuelle Orientierung, also nicht um Fragen des Begehrens oder der Gestaltung von Liebe und Partnerschaft.
In rechtlicher Hinsicht ergab sich im Oktober 2017 durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Dritten Option eine weitreichende Verbesserung: Aufgrund des Gleichstellungsgebots von Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 Grundgesetz verpflichtete es die Gesetzgebung, „Menschen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen“ einen „anderen, positiven Geschlechtseintrag“ zu ermöglichen. Intergeschlechtliche Menschen können sich seit dem 1.1.2019 als „divers“ im Personenstandsregister eintragen lassen.
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