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Abtreibung ist die gezielte Beendigung einer ungewollten Schwangerschaft. Laut Statistischem Bundesamt kam es im Jahr 2020 zu rund 100 000 Schwangerschaftsabbrüchen in Deutschland. 81 % wurden ambulant in Arztpraxen durchgeführt. Häufig sind es Mädchen und sehr junge Frauen, die eine Abtreibung vornehmen lassen. Aber auch Frauen, die schon mehrere Kinder haben, entscheiden sich manchmal gegen ein weiteres Kind.
Der Schwangerschaftsabbruch ist in Deutschland grundsätzlich nach § 218 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Unter der Voraussetzung, dass eine Schwangerschaftskonfliktberatung stattgefunden hat, ist die Abtreibung bis einschließlich der 12. Woche nach der Empfängnis straffrei. Bei einer medizinischen oder kriminologischen Indikation ist der Abbruch ebenfalls erlaubt.
Das Recht auf Abtreibung war ein zentrales Thema der westdeutschen Frauenbewegung. Mit dem Slogan „Mein Bauch gehört mir“ gingen in den 1970er Jahren Frauen gegen die staatliche Bevormundung auf die Straße. Sie forderten die Abschaffung von § 218 StGB. In der Zeitschrift STERN hatten 1971 prominente Frauen an einer von Alice Schwarzer initiierten Selbstbezichtigungsaktion teilgenommen: „Wir haben abgetrieben“.
Die öffentliche Diskussion ist bestimmt von der Frage, wann beginnt menschliches Leben. Frauen wird kein Selbstbestimmungsrecht über ihren Körper zugestanden. In die massive Ablehnung der Selbstbestimmung mischen sich konservative, religiöse bis zu fundamentalistische Ansichten mit einer patriarchalischen Haltung. Auf Gesetzgebungsebene macht sich in der Abtreibungsfrage die fehlende Parität bemerkbar: Es sind vorrangig Männer, die die Gesetze machen. In vielen Ländern weltweit, wie beispielsweise neuerdings auch wieder in Polen, wird Frauen das Recht auf Abtreibung teilweise oder gänzlich verwehrt.
In Deutschland führen fundamentalistisch oder auch christlich-orthodox orientierte Abtreibungsgegner* innen von Zeit zu Zeit Demonstrationen mit dem Titel „Marsch für das Leben“ durch. Gut organisiert unterhalten sie Beratungsstellen mit seriös aufgemachten Websites. Die Beratung ist jedoch, anders als etwa bei Pro Familia, nicht ergebnisoffen.
Zur rechtlichen Situation: 1974 verabschiedete der Bundestag die Indikationenlösung. Sie sah Straffreiheit bei Vorliegen von sozialen, medizinischen oder kriminologischen Gründen vor. Die Regelung wurde jedoch vom Bundesverfassungsgericht 1975 gekippt. Es forderte die Gesetzgebung auf, eine Fristenlösung mit Beratungszwang zu verabschieden. Der solchermaßen reformierte § 218 StGB gilt bis heute. In der DDR war der Schwangerschaftsabbruch dagegen straffrei möglich. Mit der Wiedervereinigung musste die westdeutsche Regelung auch für die ostdeutschen Bundesländer übernommen werden. Im August 2021 hat sich der Fachkongress „150 Jahre § 218 Strafgesetzbuch“ gegen die fortwährende Kriminalisierung der Abtreibung ausgesprochen. Die Abschlusserklärung fand breite Unterstützung von zahlreichen Organisationen aus dem Spektrum von Beratung, Gesundheit, Migration, Frauen- und Gleichstellungspolitik sowie von mehr als 600 Einzelpersonen.
Die Diskussion um das Abtreibungsrecht war 2017 erneut aufgeflammt, als mehrere Frauenärztinnen eine Strafanzeige nach § 219a StGB erhielten, initiiert von organisierten Abtreibungsgegnern. Die Ärztinnen hatten auf ihren Webseiten auf schonende Abtreibungsmethoden in ihrer Praxis hingewiesen. Dies gilt als strafrechtlich verbotene Werbung für Abtreibung. Mittlerweile sind weitere Strafverfahren, auch gegen männliche Gynäkologen, hinzugekommen. Wer selbst keinen Schwangerschaftsabbruch vornimmt, darf jedoch über Abtreibung informieren.
Mit der ersatzlosen Streichung des §219a StGB wird die weitere Strafverfolgung von Ärzt*innen, die über den Abbruch informieren wollen, ihr Ende finden.
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